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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 264 ZPO – Keine Klageänderung.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Nr 1 hat nur klarstellende Funktion, weil keine Änderung des Streitgegenstands betroffen ist. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach Nr 2 und 3 bezweckt die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien (BGH NJW-RR 10, 1286 [BGH 22.04.2010 - IX ZR 160/09]).

B. TB-Voraussetzungen.

 

Rn 2

Sämtliche Fallgruppen des § 264 setzen voraus, dass der Kern des Klagegrunds unverändert bleibt (BGH NJW 07, 83 [BGH 11.10.2006 - KZR 45/05]); sonst liegt Klageänderung vor (BGH NJW 96, 2869 [BGH 11.07.1996 - IX ZR 80/95]). § 264 ist gem § 525 S 1 auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden, weshalb § 533 auf solche Änderungen keine Anwendung findet (BGHZ 158, 295; BGH MDR 06, 565; MDR 16, 1348). Einer Zustimmung des Bekl bedarf es ebenso wenig wie die Feststellung einer Sachdienlichkeit.

I. Ergänzung oder Berichtigung (Nr 1).

 

Rn 3

Ist die Klarstellung der Parteibezeichnung oder der tatsächlichen Angaben. Änderung der rechtlichen Einordnung durch bloße Konkretisierung des Lebenssachverhalts liegt in der Vorlage einer neuen Schlussrechnung (BGH NJW-RR 04, 167) oder bei Austausch einzelner Schadensposten (BGH NJW-RR 06, 253). Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist nur eine modifizierte Form des einheitlichen Anspruchs auf Werklohn (BGH NJW-RR 06, 390), ebenso wie der Übergang von der vertraglichen Vergütung auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (BGH BauR 02, 1831), von der Abschlags- auf die Schlusszahlungsklage, wenn Schlussrechnung bereits vor Klageerhebung erteilt (BGH NJW-RR 06, 390), vom ordentlichen Prozess zum Urkundenprozess (BGHZ 69, 66), Zahlung an Nebenintervenienten statt an Kl (München 15.7.11 10 U 4408/09 juris), vom Wechsel- in den gewöhnlichen Urkundenprozess (BGH NJW 93, 3135 [BGH 23.09.1993 - XI ZR 206/92]) oder Übergang vom ursprünglichen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zum Anspruch aus § 852 S 1 BGB (LG Hildesheim 29.11.20 – 5 O 183/20 juris).

II. Erweiterung oder Ermäßigung (Nr 2).

1. Erweiterung.

 

Rn 4

Ist die quantitative als auch qualitative Erhöhung des Klageantrags wie die Erhöhung der Teilklage auf das Ganze, Erhöhung von Nebenforderungen, Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage bei unverändertem Sachverhalt (BGH NJW-RR 02, 283 [BGH 16.05.2001 - XII ZR 199/98]) und umgekehrt (BGH NJW 85, 1784), sogar noch in der 2. Instanz (BGH NJW 92, 2296 [BGH 12.05.1992 - VI ZR 118/91]). Dies gilt nicht nur für § 263, sondern ebenso für § 533, weil § 264 gem § 525 S 1 auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH MDR 23, 253); Übergang von Abschlagszahlung auf Schlusszahlung (BGH NJW-RR 06, 390 [BGH 08.12.2005 - VII ZR 191/04]), Übergang von der positiven Feststellungsklage zur Leistungsklage, aber Klageänderung nach § 263 bei Übergang von der positiven Feststellungsklage zur negativen Feststellungsklage (BGH MDR 18, 1399 [BGH 03.07.2018 - XI ZR 572/16]), Zahlung statt Auskunft (BGH NJW 79, 926 [BGH 08.11.1978 - VIII ZR 199/77]), Zahlung statt Befreiung von Verbindlichkeit (BGH NJW 94, 944); Erhöhung von der Freistellungs- zur Zahlungsklage (BGH NJW 94, 944 [BGH 25.11.1993 - IX ZR 51/93]) oder von Abschlags- auf Schlusszahlungsklage BGH (NJW 15, 2812 [BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12]); Klage auf sofortige statt künftiger Leistung und Klage auf Zahlung an sich statt Zahlung an Dritte (BGH NJW-RR 90, 525 [OLG Köln 30.01.1990 - 22 U 181/90]); Umstellung von Zahlung auf Hinterlegung (BGH NJW-RR 05, 955 [BGH 19.04.2005 - VI ZB 47/03]). Da innerhalb der Stufenklage die Ansprüche auf Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Leistung Teile eines einheitlichen Verfahrens sind, ist der auf Antrag des Kl stets mögliche Wechsel innerhalb der Stufen keine Klageänderung nach § 263, sondern eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 (BGH NJW 13, 2597; München FamRZ 12, 1317).

2. Beschränkung.

 

Rn 5

Ist die quantitative als auch qualitative Ermäßigung etwa eines Zahlungsantrages, Leistung Zug um Zug statt uneingeschränkter Verurteilung, Klage auf künftige, statt sofortige Leistung, Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage, Hinterlegung statt Zahlung (BGH NJW-RR 05, 955 [BGH 19.04.2005 - VI ZB 47/03]), Übergang von Zahlungs- auf Freistellungsbegehren (Schlesw NJW-RR 15, 636 [OLG Schleswig 28.08.2014 - 5 U 4/14]).

 

Rn 6

Bei der Beschränkung handelt es sich je nach auszulegender Willensrichtung des Kl um Klagerücknahme, Klageverzicht oder Erklärung der Erledigung der Hauptsache (BGH NJW 90, 2682; 02, 442). Bei Abwandlung einer wettbewerbsrechtlichen Verletzungsform ist der reduzierte Antrag zwar gedanklich, nicht aber prozessual (iSv Nr 2) ein Minus, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die...

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