Rn 10
Partei ist, wer aus Sicht des Empfängers der Klage objektiv Partei sein soll. Es ist stets die Sache des Kl, die Parteien zu bestimmen. Die Klageschrift muss Parteien und gesetzliche Vertreter bestimmbar bezeichnen, damit man weiß, wer gg wen prozessiert. Vor allem der Bekl muss so genau benannt sein, dass ihm die Klage zugestellt werden kann. Die Parteien sollen nach § 130 Nr 1 bezeichnet werden nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung. § 130 Nr 1 ist nur eine sanktionslose Ordnungsvorschrift. Nach Stand und Gewerbe bezeichnet man die Parteien kaum noch.
Rn 11
Die Klageerhebung darf nicht an fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (München 30.7.14 7 U 1680/14 juris). Deshalb ist die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auszulegen, wobei der gesamte Inhalt der Klageschrift einschl Anlagen zu berücksichtigen ist (BGH NJW-RR 08, 582). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGHZ 4, 328; BGH NJW 87, 1946). Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grds diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist (BGH NJW-RR 06, 1569 [BGH 15.05.2006 - II ZB 5/05]) oder nach dem objektiven Sinn betroffen ist (BGH NJW-RR 95, 764). Auslegungsmittel sind auch spätere Prozessvorgänge (BGH NJW-RR 09, 854 [BGH 05.02.2009 - IX ZB 136/06]). Deshalb kann ein Fehler in der Parteibezeichnung jederzeit vAw durch Rubrumberichtigung beseitigt werden (BGH NJW-RR 06, 42). Die falsche Parteibezeichnung ist so zu berichtigen, dass richtige Partei des Rechtsstreits einer klagenden (ni...