Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 241 ZPO – Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit.

Dr. Monika Anders
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 241 regelt den dritten Fall der Unterbrechung. Neben dem Tod einer Partei oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt auch der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses, der Tod des gesetzlichen Vertreters oder die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis, ohne dass die Partei prozessfähig wird, zu einer Unterbrechung. Dadurch soll den Parteien Gelegenheit zur Neuordnung der gesetzlichen Vertretung gegeben und es sollen Nichtigkeitsklagen nach § 579 I Nr 4 vermieden werden (BGH NZG 17, 394 [BGH 19.01.2017 - VII ZR 112/14]; LAG Köln 19, 25741 Rz 20; Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 2). Bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit gilt § 241 nicht; eine solche Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen (Hamm NJW-RR 98, 470 [OLG Hamm 03.07.1997 - 22 U 92/96]; Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 4). § 241 findet im rechtshängigen Erkenntnisverfahren in allen Instanz Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Partei Kl oder Bekl ist (vgl allgemein zum Anwendungsbereich: vor §§ 239 ff Rn 1, 2). Nach § 241 III gilt § 241 I, II auch im Falle der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) entsprechend in einem Prozess, den der Erbe bzgl des Nachlasses führt; der Erbe verliert durch die Nachlassverwaltung seine Prozessführungsbefugnis (§ 1984 BGB).

 

Rn 2

§ 241 gilt wegen der Sonderregelung des § 246 nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (BGH NZI 11, 586 [BGH 12.05.2011 - IX ZR 133/10]; VG Frankfurt/O BeckRS 20, 27208 Rz 19; Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 1). Wird eine Partei während des Prozesses prozessfähig, besteht kein Bedürfnis für eine Unterbrechung; von diesem Zeitpunkt an führt die Partei den Prozess selbst (Zweibr FamRZ 01, 115; BAG BeckRS 11, 79018). Tritt für die Partei ein Pfleger oder Betreuer (zB §§ 1814, 1882, 1884 BGB nF) in den Prozess ein, findet keine Unterbrechung statt (Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 4; zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vgl Grüneberg/Götz Einf vor § 1809 BGB Rz 4; Einf vor § 1773 Rz 5).

B. Voraussetzungen.

I. Partei.

 

Rn 3

Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei § 239 (s dort Rn 5). § 241 ist entsprechend anwendbar, wenn eine Partei kraft Amtes stirbt, prozessunfähig wird oder das Amt verliert (Zweibr NJW-RR 00, 815; vgl auch § 239 Rn 3).

II. Prozessfähigkeit.

 

Rn 4

§ 52 (s dort) knüpft an die Geschäftsfähigkeit an. Sie beinhaltet die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl § 52 Rn 1) und gilt nur für natürliche Personen, während juristische Personen sowie parteifähige Gesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln (LAG BeckRS 19, 25741 Rz 20; MüKoZPO/Stackmann § 241 Rz 4; vgl auch Rn 5). Wird der sich selbst vertretende RA prozessunfähig, greift § 241 ein; daneben kommt § 244 zur Anwendung (München NJW 89, 255 [BVerwG 17.03.1989 - BVerwG 6 C 6.87]).

III. Gesetzlicher Vertreter oder Beendigung der Vertretungsbefugnis.

 

Rn 5

Bei einer Gesamtvertretung greift § 241 nur ein, wenn alle ihre Vertretungsbefugnis verlieren oder die verbleibenden Vertreter nicht allein vertretungsbefugt sind, wie es zB bei § 1680 I BGB der Fall ist (ThoPu/Hüßtege § 241 Rz 3a). Bei Handelsgesellschaften oder bei einer GbR wird das Verfahren unterbrochen, wenn keine organschaftliche Vertretung mehr gegeben ist (Musielak/Voit/Stadler § 241 Rz 2), so z.B. bei Löschung einer GmbH im Handelsregister (FG Berlin EFG 10, 349). Die gesetzliche Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat nach § 112 AktG ist beendet, wenn Beschlussunfähigkeit (s § 108 AktG) eintritt (Mü-GesR/Gehle § 9 Rz 8; zur Beschlussfähigkeit: BGH NZG 13, 297 [BGH 29.01.2013 - II ZB 1/11] Rz 11). § 241 I gilt auch beim Tod des einzigen Liquidators der Gesellschaft (BFH/NV 10, 2106 [BFH 06.08.2010 - IV B 52/10]), wenn nicht eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgte (§ 246). Die Vertretungsbefugnis endet, wenn der gesetzliche Vertreter entlassen oder als Organ einer juristischen Person ersatzlos abberufen wird (Zö/Greger § 241 Rz 2). Dagegen wirkt sich der Wechsel in der Vertretung nach Rechtshängigkeit – so z.B. vom Geschäftsführer zum Liquidator – nicht auf das Verfahren aus und dieses wird nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BGH NJW 08, 2441 [BGH 31.03.2008 - II ZR 308/06] – Aufgabe der Eintragungsabsicht einer Vor-GmbH).

C. Aufnahme des Verfahrens.

 

Rn 6

Mit dem Eintritt der in § 241 beschriebenen Ereignisse beginnt die Unterbrechung, ohne dass es auf die Kenntnis a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren