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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 239 ZPO – Unterbrechung durch Tod der Partei.

Dr. Monika Anders
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Gesetzestext

 

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) 1Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. 2Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

A. Zweckrichtung des Gesetzes.

 

Rn 1

Mit dem Tod einer Partei wird das Verfahren grds kraft Gesetzes unterbrochen (für das FamFG vgl vor §§ 239 ff Rn 2). Für das materielle Recht gilt § 1922 BGB. Der Erbe tritt mit dem Erbfall (Tod) als Gesamtrechtsnachfolger in die vermögensrechtliche Position des Erblassers und ist deshalb von diesem Zeitpunkt an Partei. Allerdings ist häufig nicht eindeutig, wer Erbe geworden ist. Außerdem kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen (§ 1942 ff BGB), so dass dann der nächstberufene von Anfang an als Erbe gilt (§ 1953 BGB) mit der weiteren Folge, dass auch er ein Ausschlagungsrecht hat. Deshalb ist es sinnvoll, dass das Verfahren erst mit der Aufnahme durch den (endgültig feststehenden) Rechtsnachfolger nach Abs 1 fortgesetzt wird (BGH NZG 17, 394 [BGH 19.01.2017 - VII ZR 112/14] Rz 22; BAG BeckRS 18, 42831 Rz 43).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 239 wird durch § 246 (s dort) verdrängt, gilt also nicht, wenn zur Zeit des Todes eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand; dabei kommt es auf die jeweilige Instanz an (BAG NJW 21, 874 Rz 5; BFH FamRZ 09, 113; Brandbg BeckRS 19, 23921 Rz 2 = FamRZ 20, 185; zum Beginn der nächsthöheren Instanz vgl § 244 Rn 4). Dies gilt unabhängig davon, ob Rechtsanwaltszwang (§ 78) besteht (vgl MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 4). § 239 greift aber ein, wenn der RA sein Mandat vor dem Tod der Partei niedergelegt hat (Anders/Gehle/Becker ZPO § 239 Rz 4). Vertritt sich der RA selbst (§ 78 IV), wird bei seinem Tod der Rechtsstreit grds unterbrochen (§ 244), es sei denn, er wird weiterhin durch einen Dritten wirksam vertreten (BGH NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 6 und 8 – Anwaltssozietät; § 244 Rn 5; § 246 Rn 5). Gem § 779 I ist die gg den vormaligen Schuldner zur Zeit seines Todes bereits begonnene Zwangsvollstreckung in seinen Nachlass fortzusetzen; eine Unterbrechung findet nicht statt, BGH WM 20, 233. Ist der Prozessgegner Alleinerbe der verstorbenen Partei, endet der Prozess als ›Insichprozess‹ von selbst, weil es keinen Gegner mehr gibt (BGH NJW-RR 11, 488; ZEV 18, 393 [BGH 07.03.2018 - IV ZR 238/17]; Stuttg MDR 15, 1103 [OLG Stuttgart 24.07.2015 - 8 W 267/15] – auch zu Nr. 1211 GKG-KV). Ist der Bekl dagegen nur Miterbe, behält er seine prozessuale Stellung (BGH NJW 14,1886 [BGH 27.02.2014 - III ZB 99/13]; vgl auch Rn 9). Findet bei Tod einer Partei keine Rechtsnachfolge in Bezug auf den Streitgegenstand statt (Bsp: Ehesachen) oder geht der Streitgegenstand mit dem Tod unter (zB der Nießbrauch nach § 1061 BGB), tritt Erledigung der Hauptsache ein; der (generelle) Rechtsnachfolger kann aber wegen der Kosten oder wegen evtl Ersatzansprüche, für die § 264 Nr 3 gilt, den Prozess aufnehmen; deshalb findet dann § 239 auch Anwendung (BGH BeckRS 22, 21086 Rz 6 = NJW-RR 22, 1284 [BGH 18.07.2022 - V ZB 22/21]; wohl auch MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 7; zum FamFG vgl auch Rn 11 und Vor §§ 239 ff Rn 2). Bei Tod des notwendig Beigeladenen findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren § 239 grds entspr Anwendung, weil dieser Fall vergleichbar ist mit dem eines streitgenössischen Streithelfers (BVerwG BeckRS 98, 14773; Anders/Gehle/Becker § 239 Rz 4); das soll aber nicht beim Tod des beigeladenen Beamten im Konkurrentenstreitverfahren gelten; in diesem Fall endet dessen Beteiligtenstellung iSv § 63 Nr 3 VwGO und von einem Interesse eines Rechtsnachfolgers am Ausgang des Rechtsstreits kann nicht mehr ausgegangen werden (VGH Kassel NVwZ-RR 18, 287 [OVG Bremen 19.12.2017 - 2 S 212/17]. Das BSG (NJW 99, 238 = BeckRS 98, 30012278) wendet § 239 nur für die Parteien, nicht aber auf den Beigeladenen an. Zur Frage der Anwendbarkeit von § 240 bei der Insolvenz während des rechtshängigen FG-Rechtsstreits: § 240 Rn 5. Zur Doppelunterbrechung bei einer Nachlassinsolvenz vgl Rn 17a.

 

Rn 3

Bei Tod einer Partei kraft Amtes (zB Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter) oder bei Wechsel des Amtswalters findet nicht § 239, sondern § 241 Anwendung (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 15; offengelassen BGH NJW 93, 3072). In diesen Fällen erfolgt keine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes. Etwas anderes gilt, wenn die Verwaltung endet und der tatsächliche Rechtsträger der Partei kraft Amtes folgt; hier findet § 239 analog Anwendung (BGH NJW 93, 3072; FamRZ 18, 842; aA Zö/Greger § 239 Rz 7 – analoge Anwen...

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