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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 236 ZPO – Wied ... / b) Anforderungen an die Glaubhaftmachung.

Dr. Norbert Kazele
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Rn 10

Für die Überzeugungsbildung des Gerichts genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Geschehensablaufs (BGH MDR 22, 517 Rz 11; NJW 15, 3517; NJW-RR 11, 136 Rz 7; BGHZ 156, 139, 142). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Grds ist von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versichertem Vorbringen auszugehen (BGH NJW-RR 20, 515 [BGH 29.01.2020 - XII ZB 500/19] Rz 12; MDR 18, 1074 f; NJW 15, 349). Will das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken, muss es den Antragsteller darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und in anderer Form glaubhaft zu machen (BGH MDR 22, 1363 Rz 16; NJW-RR 20, 818 [BGH 28.04.2020 - VIII ZB 12/19] Rz 26; vgl auch BGH MDR 22, 656 Rz 24 zu der Frage der Zumutbarkeit eines anderen Übermittlungswegs). Etwas anderes gilt aber dann, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH NJW-RR 20, 501 [BGH 18.12.2019 - XII ZB 379/19] Rz 12; MDR 18, 1074 f.; NJOZ 16, 588). Solche Anhaltspunkte können sich aus dem Parteivortrag sowie bei der Akte befindlichen Unterlagen ergeben (BGH NJW 15, 349, 350). Auch Widersprüchlichkeiten in der Sachverhaltsdarstellung bzw der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung können die Glaubhaftmachung ausschließen (BGH NJW 02, 1429 [BGH 17.01.2002 - VII ZB 32/01]). Ebenso wenig kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn mehrere in wesentlichen Punkten unv...

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