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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 192 ZPO – Zustellung durch Gerichtsvollzieher.

Dr. Wolfram Waldner
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Gesetzestext

 

(1) 1Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. 2Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. 3Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

A. Normzweck und mögliche Zustellungsarten.

 

Rn 1

Die Parteizustellung erfolgt grds durch den GV. Eine Zustellung durch die Partei selbst ist nicht vorgesehen (vgl BGH MMR 17, 239 [BGH 08.12.2016 - I ZB 118/15] Rz 13), auch nicht durch Einschreiben mit Rückschein (Dresd NJW-RR 03, 1721 [OLG Dresden 13.05.2003 - 11 W 586/03]). Der GV nimmt die Zustellung entweder selbst vor (§ 193) oder beauftragt seinerseits die Post (§ 194). Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (Stuttg NJW 15, 2513 Rz 11; Köln Rpfleger 15, 661 [OLG Köln 13.04.2015 - 17 W 319/14]; KG DGVZ 16, 110). Ggf (etwa in Eilfällen) kann aber eine persönliche Zustellung geboten sein (vgl Zö/Schultzky Rz 5). Der GV handelt nach der GVO und der GVGA. Weisungen des Auftraggebers hat der GV insoweit zu berücksichtigen, als sie mit diesen Vorschriften und den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (Stuttg NJW 15, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] Rz 13; DGVZ 16, 133; MDR 16, 730 [OLG Stuttgart 18.04.2016 - 8 W 483/15]).

 

Rn 2

Der GV kann gem § 176 Zustellungen nach §§ 177–181 ausführen, eine Zustellung nach den §§ 173–175 ist dagegen ausgeschlossen.; an die Stelle der Zustellung nach § 173 tritt die nach § 193a. Zu Auslandszustellungen im Parteibetrieb s § 191 Rn 2, 3, 4. Für diese bleibt es bei den Zuständigkeiten nach § 183 (Zö/Schultzky Rz 2).

B. Zuständigkeit.

 

Rn 3

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich danach, in welchem Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll, bei persönlicher...

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Zivilprozessordnung / § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
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