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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 173 ZPO – Zust ... / C. Empfangsbekenntnis.

Dr. Wolfram Waldner
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Rn 8

Bei Zustellung eines elektronischen Dokuments erhält der Absender eine automatische Bestätigung des Eingangs beim Empfänger. Damit ist aber nach der Konzeption des Gesetzes – anders als im Fall der Rn 9 – nicht die Zustellung zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen (richtig VGH Bayern 7.3.23 – 15 CS 23.142; irrig VGH Bayern 10.7.23 – 12 BV 23.293; VG Berlin 25.11.22 – VG 26 K 155/21). Für eine wirksame Zustellung ist vielmehr wie bei der Übersendung eines papierenen Dokuments – das zurückzusendende Empfangsbekenntnis erforderlich (aA Anders/Gehle/AndersZPO § 130a Rz 8); der darin angegebene Tag ist maßgebend, nicht etwa der Tag der Rücksendung (BGH NJW 24, 1120). Der Empfänger ist zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in elektronischer Form verpflichtet (Abs 2 S 1), muss dafür den vom Gericht zur Verfügung gestellten Datensatz verwenden (Abs 2 S 2; zu den damit verbundenen Gefahren für den Absender Müller NVwZ 23, 651) oder – wenn kein solcher mitgeschickt wird – selbst ein elektronisches Dokument fertigen. Die Zuordnung des Empfangsbekenntnisses zum zugestellten Dokument erfolgt automatisch; befindet sich die Akte bereits beim Rechtsmittelgericht, muss das Gericht für die Zuordnung sorgen (BGH NJW-RR 25, 323 [BGH 23.10.2024 - XII ZB 255/24]). Sendet der Empfänger (absichtlich oder versehentlich) kein Empfangsbekenntnis zurück, muss – wie auch sonst (§ 175 Rn 7) – in anderer Weise zugestellt werden. Das elektronische Empfangsbekenntnis hat die gleichen Wirkungen wie das papierene (BGH NJW 24, 1120 [BGH 17.01.2024 - VII ZB 22/23]; BVerwG NJW 23, 703 [BVerwG 19.09.2022 - BVerwG 9 B 2.22]; OVG Saarlouis NVwZ 20, 735 [OVG Saarland 21.02.2020 - 2 E 340/19]; näher § 175 Rn 6 und 7). Soweit keine Zustellung vorgeschrieben ist (zB bei einem gerichtlichen Hinweis) erbringt das ...

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