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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 127 ZPO – Ents ... / c) Beschwerde des Anwalts.

Almuth Zempel
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Rn 27

Auch der beigeordnete oder beizuordnende Anwalt ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Dementsprechend besteht für ihn eine Beschwerdebefugnis auch nur in Ausnahmefällen. Eine Beschwerde des Anwalts mit dem Ziel, eine höhere Ratenzahlung zu erreichen, ist nicht zulässig, auch wenn er durch eine höhere Ratenzahlung eine weitere Vergütung erhielte (Zö/Schultzky Rz 60). Streitig ist, ob eine Beschwerdebefugnis des Anwalts gg seine Entlassung besteht, wenn ein anderer Anwalt beigeordnet wird. Das wird tw verneint, weil die Entlassung keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Gebühren habe (Naumbg FamRZ 07, 916). Überwiegend wird aber zutr eine Beschwerdebefugnis bejaht; denn die Beendigung der Beiordnung greift in die Rechte des Rechtsanwalts ein, weshalb eine Beschwer gegeben ist (Brandbg FamRZ 04, 213; Zö/Schultzky Rz 58; Dürbeck/Gottschalk Rz 1057). Dagegen wird eine Beschwerdebefugnis durchgängig angenommen, wenn der Antrag des Anwalts auf Entpflichtung abgelehnt wird. Die Beschwerdebefugnis folgt dann allerdings nicht aus § 127, sondern aus einer entspr Anwendung von § 78c III (Karlsr FamRZ 99, 306). Streitig ist, ob eine Beschwerdeberechtigung des nicht ortsansässigen Anwalts gegeben ist, wenn er lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet worden ist und zuvor nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Teilweise wird angenommen, dass keine Beschwerdeberechtigung bestehe, da durch den Antrag auf Beiordnung bereits das Einverständnis erklärt sei (Ddorf FamRZ 06, 1613). Eine weitere Meinung geht davon aus, dass eine Beschwerdebefugnis bestehe, da im Antrag auf Beiordnung noch nicht das Einverständnis der Beiordnung lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes zu sehen sei (Köln FamRZ 05, 08; Brandbg FamRZ 00, 1385)....

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