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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 127 ZPO – Ents ... / 1. Statthaftigkeit.

Almuth Zempel
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Rn 15

Statthaft ist eine Beschwerde gg alle dem Antragsteller ungünstigen Entscheidungen. Das sind alle, die den Antrag ganz oder tw ablehnen (etwa wegen fehlender Erfolgsaussicht, Anordnung von Ratenzahlungen oder Beiträgen aus dem Vermögen, Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts, auch konkludent bei Nichtentscheidung eines ausdrücklich gestellten Beiordnungsantrags (Zimmermann Rz 689: Erhöhung der Raten nach § 120 IV).

a) Statthaftigkeit bei fehlender Möglichkeit einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung.

 

Rn 16

Eine Beschwerde ist nur dann statthaft, wenn auch gg die spätere Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre. Bei einer nicht rechtsmittelfähigen Hauptsacheentscheidung – etwa, weil für eine Anfechtung der Hauptsache die Berufungssumme nicht erreicht ist –, ist gem Abs 2 Nr 2 die Beschwerde unstatthaft, es sei denn das Gericht hat die PKH ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei versagt. So ist bspw gg einen die PKH verweigernden Beschl, der im Verfahren der unterhaltsrechtlichen einstweiligen Anordnung ergangen ist, keine Beschwerde statthaft, denn gg die Hauptsacheentscheidung, die nach mündlicher Verhandlung ergeht, findet ebenfalls keine Beschwerde statt (BGH FamRZ 05, 790; Frankf MDR 19, 695). Diese Rechtsmittelbeschränkung ist dem Umstand geschuldet, dass der Rechtsschutz gg die PKH-Versagung nicht weitergehen soll als der gg die Hauptsacheentscheidung, andernfalls käme es zu einer inhaltlichen Überprüfung der Sache durch eine höhere Instanz, die nach dem gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug mit der Sachprüfung gerade nicht befasst werden soll (Frankf OLGR 02, 60). Streitig ist die Rechtsmittelfähigkeit einer VKH-Entscheidung in einer eA Sache, in der noch keine mdl Verhandlung stattgefunden hat, aber durch Antrag erzwingbar wäre. Dafür Hamm NJW 23, 2440; Hambg FamRZ 21, 296, Zö/Feskorn...

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