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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 125 ZPO – Einziehung der Kosten.

Almuth Zempel
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Gesetzestext

 

(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.

(2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.

A. Zweck.

 

Rn 1

Durch die Vorschrift wird eine der Auswirkungen der Bewilligung von PKH auf den Gegner der mit PKH streitenden Partei geregelt. Eine rkr Verurteilung in die Prozesskosten ist Voraussetzung dafür, dass die Staatskasse von dem Gegner der PKH-Partei die Kosten einziehen darf. Dadurch soll verhindert werden, dass die in 1. Instanz obsiegende PKH-Partei, wenn sie in der 2. Instanz ganz oder tw unterliegt, an den Gegner Kosten erstatten müsste, die dieser nach dem Urt 1. Instanz bereits gezahlt hat. Eine Kostenerstattung aufgrund vorläufiger Vollstreckbarkeit, die ohne PKH möglich wäre, wird somit ausgeschlossen. In § 125 werden zwei unterschiedliche Fallgestaltungen geregelt. Abs 1 regelt die Erstattung der Kosten, von deren Zahlung die PKH-Partei aufgrund der PKH-Bewilligung befreit wurde. Abs 2 regelt die Zahlung der Kosten, von deren Begleichung der Gegner der PKH-Partei gem § 122 I Nr 1a einstweilen befreit war.

B. Tatbestände.

I. PKH auf Klägerseite.

 

Rn 2

Ist auf Klägerseite PKH bewilligt, dann ergeben sich keine Besonderheiten, wenn der Kl unterliegt. Die Verpflichtung zur Tragung von Kosten ergibt sich nur aus dem Bewilligungsbeschluss über die PKH. Darüber hinaus muss der Kl keine Zahlungen an die Staatskasse leisten. Unterliegt der Beklagte, dann sind von diesem erst nach dem rkr Urt über die Kostentragungspflicht alle Gebühren und Auslagen zu zahlen. Hat der Beklagte in 1. Instanz in vollem Umfang verloren, ist in die Prozes...

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