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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 121 ZPO – Beio ... / IV. Verkehrsanwalt.

Almuth Zempel
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Rn 22

Gemäß § 121 IV kann der Partei auf Antrag für die Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten ein Anwalt beigeordnet werden.

1. Beweisaufnahme.

 

Rn 23

Findet ein auswärtiger Beweisaufnahmetermin statt, so kann für diesen Termin ein besonderer Anwalt beigeordnet werden, wenn die Terminswahrnehmung durch einen Vertreter der Partei nötig und sachgerecht ist (Brandbg AnwBl 96, 54). Es muss ein Beweisaufnahmetermin stattfinden, ein Termin zur mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (Brandbg Beschl v 7.3.07 – 10 WF 53/07). Kriterien für die Notwendigkeit sind auch hier besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder hohe Reisekosten für den Hauptbevollmächtigten. Dem Hauptbevollmächtigten steht es frei, anstelle der Beiordnung eines Beweisaufnahmeanwalts selbst zum Termin anzureisen. Dann sollte er allerdings sicherheitshalber die vorherige gerichtliche Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reise gem § 46 II RVG herbeiführen (Zö/Schultzky Rz 19).

2. Verkehrsanwalt.

 

Rn 24

Auf Antrag kann der Partei zusätzlich einen Anwalt zur Korrespondenz mit dem Hauptbevollmächtigten beigeordnet werden. Der Antrag kann von der Partei, vom Hauptbevollmächtigten oder vom Verkehrsanwalt gestellt werden. Voraussetzung ist, dass besondere Gründe die Beiordnung erfordern. In der Regel wird die Beiordnung eines Verkehrsanwalts dann erforderlich sein, wenn die schriftliche oder telefonische Information des Hauptbevollmächtigten nicht möglich ist. Maßgebliche Kriterien sind Schulbildung und Ausdrucksfähigkeit der Partei, berufliche Belastung, Entfernung und Verkehrsverbindungen. Für eine Scheidung ist ein Verkehrsanwalt immer notwendig, wenn die Partei auswärts wohnt, schriftliche Information nicht möglich bzw zumutbar ist und die m...

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