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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 121 ZPO – Beio ... / I. Zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt.

Almuth Zempel
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Rn 26

Die Partei wählt ihren Anwalt aus und benennt ihn im Bewilligungsverfahren. In der Regel wird die Wahl schlüssig erklärt werden, indem der Anwalt PKH beantragt; der Antrag hinsichtlich seiner Beiordnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein Anwalt, der die Partei nicht vertreten hat oder nicht mehr vertritt, darf nicht beigeordnet werden (Brandbg FamRZ 07, 1753). Das Gericht ist grds an die Wahl der Partei gebunden. Das ist dann nicht der Fall, wenn der gewählte Anwalt für die konkret beabsichtigte Tätigkeit nicht postulationsfähig ist. Die Beiordnung eines gewählten Anwalts ist weiter ausgeschlossen, wenn dieser einem Vertretungsverbot unterliegt (Hamm NZFam 19, 317). Das ist zB im Scheidungsverfahren der Fall, wenn beide gewählten Anwälte einer Bürogemeinschaft angehören (Bremen FamRZ 08, 1544). Die Beiordnung eines nicht vertretungsberechtigten Anwalts kann aufgehoben werden (Celle FamRZ 83, 1045). Beigeordnet werden kann nur ein Rechtsanwalt. Ein Referendar oder sonstiger Justizbeamter ist nicht wählbar (Grunsky NJW 80, 2041). Im Parteiprozess ist die Beiordnung eines Rechtsbeistandes bzw Prozessagenten möglich, wenn er Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist (BGH Rpfleger 03, 513 [BGH 26.03.2003 - VIII ZB 104/02]). Es kann auch eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. Mit der Entwicklung der Rspr zur GbR ist der wesentliche Grund, eine Sozietät von der Beiordnung auszunehmen und insoweit nur eine bestimmte Person aus einer Sozietät beizuordnen, weggefallen (BGH NJW 09, 440 [BGH 17.09.2008 - IV ZR 343/07]). Im Zweifel kann die Auslegung des Antrags auch ergeben, dass der Anwalt beigeordnet werden soll, der den Antrag unterzeichnet hat (Zweibr FamRZ 86, 287). Auch eine Rechtsanwalts-GmbH kann beigeordnet werden. Bei ihr wird die Tätigkeit durch ihr...

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