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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 119 ZPO – Bewi ... / 1. PKH nur für laufendes Verfahren.

Almuth Zempel
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Rn 18

PKH kann nur für ein laufendes Verfahren in der jeweiligen Instanz beantragt und bewilligt werden. Grds müssen sowohl der Antrag, die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Bewilligung vor Abschluss der Instanz erfolgt sein. Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann vom Gericht auch über die Beendigung der Instanz hinaus gestattet werden. Dann ist die Vorlage innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erforderlich (KG NJ 21, 364; Saarbr FamRZ 10, 1750). Von der PKH-Bewilligung ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu unterscheiden. In Anwaltsprozessen kann die Beiordnung auch nach Abschluss der Instanz erfolgen, wenn die PKH-Bewilligung vorher erfolgt ist (Karlsr FamRZ 08, 524). Nach Abschluss der Instanz kann eine PKH-Bewilligung nur dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung bereits eine positive Entscheidung über den PKH-Antrag hätte ergehen können (Brandbg FamRZ 98, 249). Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Antragstellung ist nicht statthaft, da es sich nicht um eine Notfrist handelt (Brandbg NJW-RR 19, 182 [BGH 29.11.2018 - III ZB 19/18]).

Auch nach Abschluss der Instanz kann PKH mit Rückwirkung bewilligt werden, wenn der Antrag während des Verfahrens gestellt wurde (Ddorf JurBüro 87, 130).

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