Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1085 ZPO – Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Benedikt Windau
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gesetzestext

 

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

 

Rn 1

Neben den in Art 21 u 23 EuVTVO vorgesehen Rechtsbehelfen sind im Vollstreckungsmitgliedstaat auch die nach nationalem Prozessrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig, sofern diese nicht eine Überprüfung in der Sache vorsehen, was Art 21 II EuVTVO verbietet. In Deutschland sind neben § 766 auch §§ 775 f anwendbar. Die Vorschrift stellt klar, dass die Vorlage einer gem Art 6 II EuVTVO erwirkten Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über Beschränkungen der Vollstreckbarkeit zu einer Einstellung gem § 775 Nr 1 oder 2 führt. Allerdings hängt es vom Einzelfall ab, welche dieser Vorschriften am besten zu der vom ausländischen Gericht bestätigten Rechtslage passt und ob eine Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gem § 776 anzuordnen ist (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Jennissen/Eichel Rz 2).

 

Rn 2

Die Vorschrift des § 1085 impliziert (›auch dann …‹) mit Recht, dass § 775 auch iÜ anwendbar ist, dh auch hinsichtlich § 775 Nr 3–5. Die Anwendung dieser Vorschriften ist mit Art 21 II EuVTVO vereinbar, auch wenn sie den sachlichen Inhalt des Titels betreffen, nämlich zB in § 775 Nr 4 und 5 das Erlöschen der titulierten Forderung. Sie sind aber derartig formalisiert, dass eine Beurteilung durch das Vollstreckungsorgan ohne weiteres möglich ist, ohne dass eine von Art 21 II EuVTVO untersagte inhaltliche Prüfung des Europäischen Vollstreckungstitels notwendig wäre. Wird allerdings in den Fällen des § 775 Nr 4 oder 5 die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers fortge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    353
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    298
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    268
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    260
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    246
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    219
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    208
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    178
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    167
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    153
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    144
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    142
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    133
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    123
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    119
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    116
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    111
  • Stornokosten als steuerbare Leistung im Hotelgewerbe (zu § 1 UStG)
    107
  • Begleitperson (Beistand) darf grundsätzlich zur Eigentümerversammlung mitgebracht werden
    106
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Zivilprozessordnung / § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung / § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren