Gesetzestext
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
(2) 1Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. 2Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Kostengrundentscheidung des Erkenntnisverfahrens legt die Pflicht zur Tragung der Kosten lediglich personell sowie dem Umfang nach fest. Da mangels Bestimmtheit hieraus eine Vollstreckung nicht möglich ist, bedarf es der Schaffung eines Titels, aus welchem zulässigerweise die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dieser wird im, ggü dem Erkenntnisverfahren selbstständigen, Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung in Form eines Kfb, welcher die zu erstattenden Kosten betragsmäßig festsetzt, erlassen (BGHZ 28, 302, 309 = NJW 59, 434, 435). Dieser wiederum ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, § 794 I Nr 2. Allein der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens (zur Berücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch s § 104 Rn 26). Den Kfb zeichnet eine ambivalente Janusköpfigkeit aus: einerseits ist er selbstständiger Vollstreckungstitel, hängt andererseits jedoch in gleichsam akzessorischer Weise von Bestand und Inhalt der Kostengrundentscheidung ab. Er hat keine rechtsgestaltende, anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]).
Rn 2
Im Mahnverfahren ist kein Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich. Sowohl im Mahnbescheid, §§ 692 I Nr 1, 690 I Nr 3, als auch im Vollstreckungsbescheid, § ...