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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1 ZPO – Sachliche Zuständigkeit.

Hans-Josef Beumers
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Gesetzestext

 

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

 

Rn 1

Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 EGZPO und § 2 EGGVG zu lesen. Ihr Zweck ist die Bestimmung des gesetzlichen Richters in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, mithin die Konkretisierung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 I 2 GG (BVerfGE 85, 327 [BVerfG 09.04.1992 - 2 BvE 2/89]). Zuständigkeit ist die Befugnis des Gerichts, seine Gerichtsbarkeit auszuüben (Zö/Schultzky § 1 Rz 1). Bei der Klärung der innerstaatlichen Zuständigkeit ist zunächst der Rechtsweg zu bestimmen. Hierfür sind §§ 13, 17 ff GVG einschlägig, in Abgrenzung zu § 40 VwGO und §§ 1–3 ArbGG iVm § 48 ArbGG. Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt sich die sachliche, dh, die entspr der Art des Streitgegenstandes festgelegte Zuständigkeit des AG nach §§ 23 ff GVG und des LG nach § 71 GVG; für einen Teilbereich ist die Abgrenzung gem § 23 Nr 1 GVG wertabhängig, so dass nach § 2 die §§ 3–9 mit heranzuziehen sind. Eine abschließende Regelung enthalten die aufgeführten Normen nicht. In der ZPO (vgl insb §§ 64, 486 III, 689 I 1, 731, 764, 767, 768, 919, 942) und in weiteren Gesetzen (betr OLG UKlaG § 6 I 1; betr LG AktG §§ 246 III 1, 396 I 2; BauGB § 217 I 4; BNotO § 19 III, § 42, § 62; GebrMG § 27 I; GmbHG § 61 III; GenG § 51 III 3; GWB § 87; HinterlO § 3 III 2; MarkenG § 140 I; PatG § 143 I; StrEG § 13 I 3; betr AG InsO § 2 I) finden sich zusätzliche Bestimmungen zur sachlichen Zuständigkeit.

 

Rn 2

Als funktionelle Zuständigkeit bezeichnet man die in der ZPO nicht ausdr geregelte Verteilung verschiedener Rechtspflegefunktionen auf Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher, auf verschiedene Aufgabengebiete...

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