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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 72a GVG – [Spe ... / II. Kompetenzkonflikte.

Wolfgang Kopp
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Rn 2g

§§ 72a, 119a sind vorrangig ggü Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan einschließlich Verbleibensklauseln, die etwa an Fristen oder eine durchgeführte Verhandlung anknüpfen (Schlesw 13.8.19 – 2 AR 20/19 Rz 13 ff). Eine überlastungsbedingte längere Dauer vor Abgabe des Verfahrens ändert nichts an der Zuständigkeit (BayObLG NJW 22, 2849 Rz 43). Die spezialisierten Spruchkörper sind auch dann zuständig, wenn in die Spezialisierung fallende Ansprüche (Rn 2e) neben anderen Ansprüchen geltend gemacht werden, selbst wenn der Schwerpunkt des Rechtsstreits nicht auf der Spezialmaterie liegt (BayObLG NZBau 21, 254; NJW 22, 2849 [BayObLG 21.03.2022 - 102 AR 196/21] Rz 41; KG NZI 24, 556 Rz 34). Ist der Rechtsstreit aber ohne jedwede materielle Prüfung von Normen eines spezialisierten Sachgebiets spruchreif, so ist die Spezialzuständigkeit nicht einschlägig (vgl Ddorf 25.6.24 – 24 U 63/23 Rz 32 mwN). Werden in einem Rechtsstreit (zB aufgrund einer Widerklage, Rn 2e) Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen des § 72a zugehören, so ist unter diesen auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits abzustellen (KG ZInsO 23, 449). Parteivereinbarungen (vgl §§ 38–40 ZPO) über die Spezialzuständigkeit sind nicht möglich (BayObLG NZBau 21, 254 Rz 29). Das Verhältnis zwischen Spezialkammern und Kammern für Handelssachen wird durch die §§ 94 ff bestimmt; insoweit genießt die Spezialzuständigkeit gem § 72a keinen Vorrang (LG Lübeck NZI 24, 900 Rz 6, 8; vgl § 60 Rn 3 zur Terminologie).

 

Rn 2h

Das Nebeneinander von allgemeinen und spezialisierten Spruchkörpern bringt Fehlzuweisungen und Kompetenzstreitigkeiten mit sich. Eine interne Bestimmung durch das Präsidium (§ 21e Rn 28; vgl BGH NJW 00, 80, 81) scheidet aus, wenn es um eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit geh...

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