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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 138 GVG – [Entscheidungen der Großen Senate].

PD Dr. Daniel Effer-Uhe
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. 2Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(2) 1Vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen oder der Vereinigten Großen Senate und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, ist der Generalbundesanwalt zu hören. 2Der Generalbundesanwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung darlegen.

(3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine erneute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der Verhandlung zu laden.

A. Entscheidung über die Rechtsfrage.

 

Rn 1

Die Großen und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Zulässigkeit der Vorlage (§ 132 Abs 2–4) und über die vorgelegte Rechtsfrage. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlage ist die Entscheidungserheblichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats zu beurteilen. Die Entscheidung ergeht durch begründeten Beschl (§ 9 Abs 6 Geschäftsordnung BGH). Die Beschlussformel muss nur iErg eine Beantwortung der gestellten Rechtsfrage enthalten (BAG NJW 71, 1668). Die Vorlage bewirkt ein Zwischenverfahren, nach dessen Abschluss die Sache in die ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des vorlegenden Senates zurückfällt (Kissel/Mayer Rz 1). Zur Bindungswirkung vgl unten Rn 4.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Das Verfahren ist unvollständig geregelt (vgl iE § 9 Geschäftsordnung BGH). Entspr der Regelung in § 10 RSprEinhG für den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Verfahrensart heranzuziehen, die für den vorlegenden Senat in der vorgelegten Sache maßgeblich ist (Kissel/Mayer Rz 5). Die Entscheidung kann ohne...

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Gerichtsverfassungsgesetz / § 138 [Verfahren vor den Großen Senaten]
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