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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 63 FamFG – B ... / 2. Weitere Ausnahmen.

Andreas Oeley
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Rn 4

Ist gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen (§ 38 I 1) sind, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft (s § 58 Rn 1), beträgt die Beschwerdeeinlegungsfrist idR zwei Wochen (§ 569 I 1 ZPO). Ausgenommen hiervon sind wiederum sofortige Beschwerden im Bereich der VKH, wo eine Monatsfrist gilt (§ 76 II bzw § 113 I 2 iVm § 127 II 3, III 3 ZPO). Die Rechtspflegererinnerung ist gleichfalls binnen zwei Wochen einzulegen (§ 11 II 1 RPflG). Eine Zwei-Wochen-Frist – dort nicht nur für die Beschwerdeeinlegung, sondern auch für die Beschwerdebegründung (Kobl FamRZ 17, 135; Bambg FamRZ 16, 835; Stuttg FamRZ 20, 2024) – schreibt § 40 IntFamRVG für Rechtmittel gg Entscheidungen nach dem HKÜ vor. Obgleich die Beschwerdebegründung gem §§ 40 II 1 IntFamRVG, 65 I beim Beschwerdegericht eingereicht werden kann, ist die Beschwerde gem §§ 40 II 1 IntFamRVG, 64 I 1 zwingend beim FamG einzulegen (aA Nürnbg FamRZ 22, 533).

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