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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 172 FamFG – ... / I. Von Amts wegen zu beteiligender Personenkreis.

Anne Sanders
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Rn 3

In sämtlichen Abstammungsverfahren sind nach Abs 1 Nr 1–3 primär die bisher im rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnis zugeordneten Personen – also das Kind, die Mutter und der Vater – als Beteiligte vAw zu beteiligen (Muss-Beteiligte). Vater iSd Abs 1 Nr 3 ist daher zunächst nur der Mann, der nach § 1592 BGB die rechtliche Vaterposition innehat (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 3, 4).

 

Rn 4

In Betracht kommt jedoch darüber hinaus eine Beteiligung anderer als der in Abs 1 genannten Personen, wenn diese durch das Verfahren in ihren eigenen Rechten betroffen werden (vgl. § 7 II Nr 1). Auf diesem Weg kommt in Feststellungsverfahren insb auch dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, die Eigenschaft als Beteiligter zu (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 6). Ferner ist der uU nach § 174 S 1 zu bestellende Verfahrensbeistand stets vAw zu beteiligen, vgl § 174 S 2 iVm § 158b III 1. Der potenzielle leibliche Vater ist nicht Beteiligter eines vom rechtlichen Vater betriebenen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft (Köln FamRZ 19, 726). Verwandte und sonstige Erben des Vaters werden von der Abstammungssache jedoch nicht unmittelbar, sondern nur reflexartig betroffen und sind daher nicht zu beteiligen (BGH FamRZ 15, 1787 Rz 26; 18, 764 Rz 9).

 

Rn 5

Die hohe Komplexität derartiger Verfahren macht zudem idR die Beiordnung eines Anwalts für diejenigen Beteiligten erforderlich, die VKH in Anspruch nehmen (BGH NJW 16, 959 [BGH 27.01.2016 - XII ZB 639/14]).

 

Rn 6

Der Tod des als Vater geltenden Mannes während des laufenden Verfahrens führt nicht zu einer Beteiligung von dessen Eltern oder Ehefrau. Deren Einbindung erfolgt erst dann, wenn ein gem § 181 antragsberechtigter Beteiligter fristgerecht die Fortsetzung des Verfahrens verlangt. Den Angehörigen selbst steht insofern kein eigenes...

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