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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 167a FamFG – Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

(2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176, in Kraft seit dem 13.7.13) in das FamFG eingefügt. Die Norm enthält besondere Verfahrensvorschriften für die zeitgleich in das BGB eingefügte Vorschrift des § 1686a BGB (Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters). Anlass für die Einführung dieser Vorschriften waren zwei Entscheidungen des EGMR, nach denen es gg Art 8 EMRK verstößt, wenn dem leiblichen Vater eines Kindes (Urt v 21.12.10 – 20578/07 – Anayo./. Bundesrepublik Deutschland = FamRZ 11, 269) oder auch dem mutmaßlich leiblichen Vater eines Kindes (Urt vom 15.9.11 – 17080/07 – Schneider./. Bundesrepublik Deutschland = FamRZ 11, 1715), der nicht dessen rechtlicher Vater ist, der Umgang mit dem Kind ohne Einzelfallprüfung versagt wird, wenn er zuvor keine Gelegenheit hatte, eine Beziehung mit dem Kind aufzubauen.

 

Rn 2

Abs 1 enthält die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 1686a BGB. Abs 2 statuiert eine Duldungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie anderer Personen für eine zur Klärung der leiblichen Vaterschaft ggf ...

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