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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 165 FamFG – ... / A. Allgemeines.

Beate Jokisch
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Rn 1

Die Vorschrift übernimmt und erweitert das zuvor in § 52a FGG aF geregelte Vermittlungsverfahren, wobei eine Anpassung an die durch das FamFG veränderte Rechtslage erfolgte (BTDrs 16/6308, 242). Für den Gesetzgeber schien ein Vermittlungsverfahren zwischen den Eltern auch und gerade dann erfolgversprechend, wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die Durchführung des Umgangs geeinigt hatten (BTDrs 16/6308, 242). Das Gericht wird auch noch nach Abschluss eines Umgangsverfahrens in die Pflicht genommen, um zur Vermeidung einer insb für das Kind sehr belastenden zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung Einvernehmen zwischen den Eltern herzustellen (BTDrs 16/6308, 242; BTDrs 13/4899, 133 zu § 52a FGG aF; ThoPu/Hüßtege § 165 Rz 2/3; Haußleiter/Eickelmann § 165 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 1; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 1), ohne dass sich die Eltern bereits mit gegensätzlichen Verfahrensanträgen ggü (BTDrs 13/4899, 133). In der Praxis spielt das Vermittlungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle; hierfür wird neben der restriktiven Rspr zur Beiordnung eines Anwalts im Vermittlungsverfahren (Heilmann/Heilmann § 165 Rz 1) auch verantwortlich sein, dass das Vermittlungsverfahren schon aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Erzwingung der persönlichen Anwesenheit der Eltern letztlich ein ›zahnloser Tiger‹ ist, da bei Nichterscheinen eines Elternteils die Vermittlung gescheitert ist, Abs 5 S 1.

 

Rn 2

Die Durchführung eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens ist weder Voraussetzung für die Vollstreckung einer Umgangsregelung, § 92 Abs 3 S 1 noch steht die Durchführung einer Vollstreckung entgegen, § 92 III 2. Vielmehr steht die Entscheidung über das Vorgehen im Ermessen des umgangsberechtigten Elternteils, grds kommt auch ein Abänderungsverfahre...

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