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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 151 FamFG – Kindschaftssachen.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1. die elterliche Sorge,
2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3. die Kindesherausgabe,
4. die Vormundschaft,
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit den § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7. die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

betreffen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift leitet den 3. Abschn des FamFG ein und enthält eine neue Definition des Begriffs der Kindschaftssachen; dieser wurde vor Inkrafttreten des FamFG für die in § 640 II aufgezählten Verfahren verwendet, die überwiegend Abstammungssachen betrafen und nun in den §§ 169 ff geregelt sind.

 

Rn 2

Mit der Einführung des FamFG wurde das Vormundschaftsgericht abgeschafft und das ›große Familiengericht‹ eingerichtet. Die Vorschrift fasst demzufolge die schon in § 621 I Nr 1–3 und auch in Nr 12 ZPO aF dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren und weitere, vormals überwiegend dem Vormundschaftsgericht zugewiesene, Verfahren unter dem neuen Begriff der Kindschaftssachen zusammen. Kindschaftssachen iSv § 151 betreffen im Wesentlichen die Verantwortung für die Person oder das Vermögen eines Minderjährigen oder dessen Vertretung. Durch den Begriff der Kindschaftssachen soll der für die überwiegende Zahl der davon umfassten Einzelverfahren gemeinsame Gesichtspunkt, dass das Kind im Zentrum des Verfahrens steht, hervorgehoben werden (BTDrs 16/6308, 233).

 

Rn 3

Die Vorschrift des § 151 hat seit Inkraftreten des FamFG verschiedene Änderungen erfahren. So wurde Nr 2 aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (v 4.7.13, BGBl I, 2176) mWz 13.7.13 um das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ergänzt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern (v 17.7.17, BGBl I, 2424) zum 1.10.17 wurde Nr 6 um die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen ergänzt. Schließlich musste Nr 7 infolge des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen iRv Freiheitsentziehungen (v 19.6.19, BGBl I, 840) mWz 28.6.19 neu gefasst werden.

B. Der Katalog der Kindschaftssachen.

 

Rn 4

Die einzelnen Regelungsgegenstände der Kindschaftssachen sind im Katalog des § 151 im Einzelnen aufgeführt, der insoweit abschließend ist (vgl MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 6; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler § 151 Rz 2). Mitumfasst sind Verfahrensgegenstände, die mit den genannten Regelungsgegenständen in einem sachlichen oder verfahrensrechtlichen Zusammenhang stehen (BGH MDR 15, 1323). In einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich das Verfahren gem § 51 II 1 nach den für das Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften, sofern sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Betrifft es einen der in § 151 genannten Regelungsgegenstände, ist es ebenfalls Kindschaftssache, sodass die §§ 152 ff zu beachten sind. Für das Vollstreckungsverfahren enthält der allgemeine Teil in §§ 86 ff zwar Sonderregelungen, die die Einordnung als Kindschaftssache nicht berühren (BGH aaO). Gleiches gilt für das VKH-Verfahren, ein Verfahren wegen Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen oder ein Kostenfestsetzungsverfahren (vgl näher Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 3 ff; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 8 f; Sternal/Schäder § 151 Rz 2; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 151 Rz 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler § 151 Rz 2).

 

Rn 5

Gem § 137 III können einzelne, dort genannte Kindschaftssachen auf Antrag eines Ehegatten im Scheidungsverbundverfahren als Folgesache behandelt werden; das hat zur Folge, dass ergänzend die Verfahrensvorschriften für das Verbundverfahren (§§ 137 ff) beachtet werden müssen.

I. Elterliche Sorge, Nr 1.

 

Rn 6

Nr 1 knüpft an den in § 1626 BGB definierten Begriff der elterlichen Sorge an und erfasst alle Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Bestimmung der Person des Sorgeberechtigten sowie seiner Rechte und Pflichten betreffen oder mit einer solchen Regelung aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen (vgl BTDrs 16/6308, 233).

 

Rn 7

Erfasst sind insb folgende Verfahren (vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 6–9b; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 9–31; Sternal/Schäder § 151 Rz 4–10; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn § 151 Rz 4):

  • §§ 112, 113 BGB: Entscheidungen im Zusammenhang mit dem selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch einen Minderjährigen oder im Zusammenhang mit dem E...

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