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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 117 FamFG – ... / III. Beschwerdeentscheidung, Kosten, Gebühren.

Andreas Oeley
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Rn 9

Gem I 4 iVm § 522 I 1, 2, 4 ZPO prüft das Beschwerdegericht zunächst vAw, ob die Beschwerde statthaft u auch sonst zulässig, also ordnungsgemäß eingelegt u begründet, ist (s Rn 2, 3). Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit rechtfertigen soll, ist dabei vollständig u schlüssig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist vorzutragen (BGH FamRZ 24, 717). Mangelt es hieran, ist sie durch freigestellte mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen (s § 522 ZPO Rn 2 ff). Keine Verwerfung wg Nichterreichens der Beschwerdesumme ohne mündliche Verhandlung gem I 4 iVm § 522 I 2 ZPO, solange es möglich ist (s Rn 6), den Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen die Wertgrenze des § 61 I übersteigenden Umfang zu erweitern (BGH FamRZ 23, 1737; NJW-RR 05, 714). Gg die Verwerfung der Beschwerde ist, u zwar auch bei Unzulässigkeit nach § 256 S 2 (BGH FamRZ 23, 212; s Rn 1), – bei Verbundentscheidungen (§ 137) aufgrund des gespaltenen Rechtsmittelverfahrensrechts (s Rn 1) nicht für fG-Folgesachen, für die § 70 gilt – zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gem §§ 522 I 4, 574 I 1 Nr 1, II ZPO statthaft (BGH FamRZ 12, 962; 11, 1929; keine entspr Anwendung bei Ablehnung des Antrags auf Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Beschwerdeverfahrens, BGH FamRZ 21, 1729). Anderenfalls ist in der Sache zu entscheiden, § 69 I 1. In Ehe- u Familienstreitsachen findet m Ausn in Bezug auf die nicht isolierte Kostenentscheidung (wg § 308 II ZPO) gem II 1 iVm § 528 ZPO das Verböserungsverbot Anwendung; auch darf das Beschwerdegericht nicht mehr zusprechen als beantragt (s § 528 ZPO Rn 11 ff), der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 gilt ausweislich § 113 I nicht. Im Säumnisfall im Termin gelten II 1 iVm 539 ZPO (s § 539 ZPO Rn 1 ff), in Ehesachen jedoch nach Maßgabe der §§ 1...

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