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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 1 FamFG – Anwendungsbereich.

Johannes Holzer
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Gesetzestext

 

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift bestimmt, auf welche Angelegenheiten das FamFG anwendbar ist. Das sind die im FamFG geregelten Familiensachen, ferner die durch Bundesgesetz bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht allg definiert werden können (dazu Einleitung Rn 3 ff) und daher dem FamFG kraft Gesetzes einzeln unterstellt werden mussten (Begr zu § 1 RegE in BTDrs 16/6308 S 174 f).

B. Erfasste Angelegenheiten.

I. Familiensachen.

 

Rn 2

Familiensachen sind alle Angelegenheiten, die im 2. Buch des FamFG geregelt sind, auch wenn sich ihr Verfahren gem § 113 Abs 1 S 1 zT nach den Regeln der ZPO richtet.

II. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

1. Zuweisung durch Bundesgesetz.

 

Rn 3

Abgesehen von den Büchern 3–8 des FamFG sind dem Regime der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Reihe von weiteren Angelegenheiten durch Bundesgesetz zugewiesen.

Es handelt sich insb um die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII (v 26.6.90 [BGBl I, 1163], zuletzt geändert durch Gesetz v 24.2.25 [BGBl 2025 I Nr 57]]), die Aufgaben nach dem PStG (v 19.2.07 [BGBl I, 122], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.6.24 [BGBl I, Nr 212), die Führung des Seeschiffs- und Binnenschiffsregisters nach der SchRegO (v 19.12.40 [RGBl I, 1591] idF der Bekanntmachung vom 26.5.94 [BGBl I, 1113], zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.22 [BGBl I, 1966]), die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (LuftFzRG v 26.2.59 [BGBl. I, 57], zuletzt geändert durch Art 15 Abs 19 des Gesetzes vom 4.5.21 [BGBl I, 882]), die Führung des Grundbuchs nach der GBO (v 26.5.94, [BGBl I, 1114], zuletzt geändert durch Gesetz v 25.2.25 [BGBl 2025 I Nr 63], dazu Hügel/Holzer § 1 Rz 36 f), das Aufgebotsverfahren nach dem VerschG (v 15.1.51 [BGBl I, 63], zulet...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 1 Anwendungsbereich
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