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Prozessstandschaft - Prozessführungsbefugnis des Verwalters

Alexander C. Blankenstein
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Leitsatz

Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichteinstellung des Verwalters hergeleitet werden.

 

Fakten:

Der Verwalter hatte gegen einen Wohnungseigentümer im eigenen Namen rückständige Hausgelder geltend gemacht. Die Vorinstanzen hatten die Klage zu Recht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Verwalters abgewiesen. Vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Eigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu bündeln. Vor diesem Hintergrund wurde das - neben der hierfür notwendigen Ermächtigung - erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters kann nicht mehr aus der ihm durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist diese nunmehr ohne Weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen. Das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen ist somit entfallen. Vom Verwalter ist nur noch ein Handeln für den Verband gefordert.

In Ausnahmefällen wird ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbands dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Gemeinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen - zweifelhaften - Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen. Bei einer Durchsetzung von Hausgeldforderungen sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Verwalters begründen könnten.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.01.2011, V ZR 145/10BGH, Urteil vom 28.1.2011 – V ZR 145/10

Fazit:

Gängige Bestimmungen in Verwalterverträgen, wonach der Verwalter berechtigt ist, ausstehende Hausgelder gerichtlich in eigenem Namen geltend zu machen, sind mit dieser Entscheidung Makulatur. Gleiches gilt für entsprechende Bestimmungen in Vereinbarungen. Für eine wirksame Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf einen Dritten ist nämlich außer der entsprechenden Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen erforderlich. Ein derartiges ist nach der aktuellen Rechtsprechung nur noch in Ausnahmefällen gegeben.

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