Leitsatz
Dem Kläger war für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage nach § 654 ZPO die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt worden, die Abänderungsklage sei mutwillig. Er habe die von ihm geltend gemachte mangelnde Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt bereits in dem Verfahren geltend machen können, in dem er auf Feststellung der Vaterschaft und im Annex-Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden war. In diesem Verfahren sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage geeigneter Nachweise gegenüber dem Jugendamt als Beistand zu belegen. Da er die ihm insoweit eingeräumte Frist habe verstreichen lassen, sei die nun von ihm beabsichtigte Abänderungsklage mutwillig.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein, die jedenfalls vorläufig Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Kläger könne die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden, da er in dem Ausgangsverfahren eine Reduzierung des geltend gemachten Unterhalts nicht gegen den Willen des Beistandes hätte durchsetzen können.
In dem Annex-Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung könnten gem. § 653 Abs. 1 S. 3 ZPO Einwendungen des Beklagten nicht zu einer Herabsetzung des Unterhalts unter die Regelbeträge führen. Deshalb sei der hiesige Kläger mit materiell-rechtlichen Einwendungen, die zu einem Ausschluss oder einer Herabsetzung des Unterhalts führen sollen, insbesondere mit der Einwendung der fehlenden oder eingeschränkten Leistungsfähigkeit in dem zuvor geführten Verfahren ausgeschlossen gewesen (OLG Dresden, FamRZ 2003, 161; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1044; OLG Bremen, FamRZ 2000, 1164; OLG Hamm, FamRZ 2000, 902).
Derartige Einwendungen könne er nur in dem dafür vorgesehenen besonderen Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO geltend machen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.07.2006, 1 WF 145/06