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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 10 Feststellung der Beteiligten

Dirk Piegsa , Dr. Joachim Tebben
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Gesetzestext

 

(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.

(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(3) 1Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. 2Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Sicherheit des Rechtsverkehrs ist entscheidend davon abhängig, dass die Identität der Beteiligten zuverlässig angegeben und geprüft wird.[1] Im Zusammenhang mit notariellen Urkunden ist dies Aufgabe des Notars.

 

Rz. 2

Für notarielle Urkunden regelt zunächst § 10 BeurkG die grundsätzlichen Pflichten, die den Notar im Zusammenhang mit der Feststellung der Beteiligten treffen. § 10 BeurkG steht in engem Zusammenhang mit der detaillierten Regelung des § 5 DONot. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Darstellung der grundsätzlichen Amtspflichten des Notars bei der Feststellung der Identität und der Bezeichnung der Beteiligten. Außerdem wird auf die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) eingegangen. Die Einzelheiten werden dagegen in der Kommentierung zu § 5 DONot behandelt; darauf kann hier verwiesen werden.

 

Rz. 3

Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze ist § 10 BeurkG um den jetzigen Abs. 1 ergänzt worden. Diese Vorschrift soll klarstellen, dass der Notar alle für die Eintragung im Urkundenverzeichnis erforderlichen Daten der Be...

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Beurkundungsgesetz / § 10 Feststellung der Beteiligten
Beurkundungsgesetz / § 10 Feststellung der Beteiligten

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