Dirk Piegsa
, Dr. Joachim Tebben
Rz. 26
Unter einer Verweisung auf eine Anlage versteht man das beurkundungstechnische Verfahren, das einzuhalten ist, um einem Schriftstück, aber auch einer Karte, Zeichnung oder Abbildung dieselben Rechtswirkungen zu verleihen wie der Haupturkunde selbst. Bei verfahrensrechtlich wirksamer Verweisung gelten Erklärungen in dem in Bezug genommenen Schriftstück als in der Niederschrift selbst enthalten (Abs. 1 S. 2, 3). Verfahrensrechtlich wirksam ist die Verweisung auf die Anlage dann, wenn das nachfolgend beschriebene Verfahren eingehalten wird.
1. Verweisungsgegenstand
Rz. 27
Verweisungsgegenstand kann im herkömmlichen papiergebundenen Beurkundungsverfahren nur "Papier" sein. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem vom Gesetz verwendeten Begriff "Schriftstück", denn darunter müssen jedenfalls seit Zulassung elektronischer Niederschriften auch elektronische Dokumente gefasst werden. Die Überlegung, dass nur ein auf Papier verkörperter Text im beurkundungsrechtlichen Sinne verlesungsfähig sei, spricht ebenfalls nicht mehr gegen die Verweisung auf in elektronischer Form verkörperte Schriftstücke, seitdem der Gesetzgeber klargestellt hat, dass die Verlesung vom Bildschirm zulässig ist. Allerdings sind Anlagen im Sinne des Abs. 1 S. 2 Teil der Niederschrift, sodass für ihre äußere Form dieselben Anforderungen gelten, die im entsprechenden Beurkundungsverfahren für die Niederschrift selbst gelten (hierzu § 8 BeurkG Rdn 14 f.). Eine (echte) Verweisung auf elektronische Datenträger ist daher bei Errichtung einer Niederschrift auf Papier nicht zulässig. Deshalb kann beispielsweise nicht gemäß Abs. 1 S. 2 auf Inhalte eines Datenraums verwiesen werden, die auf einem der Niederschrift beigefügten Daten-Stick gespeichert sind.