Rz. 3
Mit Blick auf die weitere Entwicklung im ERV im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege ist die Gegenausnahme, die Zugriffe auf gespeicherte Inhalte zum Zwecke der Abwicklung, insbesondere auch mit Beteiligten, auf Inhalte des eNAS ermöglicht, durchaus von praktischer Bedeutung, wenn auch noch nicht in der Praxis tatsächlich angekommen und umgesetzt. Tatsächlich werden dafür bislang andere Kommunikationskanäle genutzt.
Rz. 4
Neben der zuvor in Rdn 3 genannten praktisch bedeutsamen Zugriffsmöglichkeit, die anwendungstechnisch von der Bundesnotarkammer bereitgestellt werden kann, hat der Zugriff für andere Stellen, wie die im Gesetz ausdrücklich benannte Notarkasse bzw. Ländernotarkasse, eine in der Außenwirkung eher untergeordnete Funktion. Die amtliche Begründung nennt als Beispiele für diesen Zugriff etwa den Fall, dass eine Kasse nach Beendigung einer Notariatsverwaltung offene Kostenforderungen einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters einzieht (§ 64 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 3 Nr. 7 BNotO) und sich die Kostenrechnung sowie etwaige weitere für die Kostenberechnung relevante Dokumente im Elektronischen Notariatsaktenspeicher der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers der Notariatsverwalterin oder des Notariatsverwalters befinden. Die zeitliche Dauer des Zugriffs dürfte auch hier vom Umfang und von der Komplexität des Vorgangs abhängen.
Rz. 5
Abs. 2 S. 2 bestimmt, dass dieser temporäre Zugriff nicht zwingend aus einem sicheren Netz im Sinne des § 57 NotAktVV erfolgen muss. Werden derartige Zugriffe durch den Notar eröffnet, unterliegen diese trotz dieser Erleichterung dennoch den allgemein üblichen Anforderungen des Datenschutzrechtes. Die Art und Weise, wie die Bundesnotarkammer den Zugriff gewährt, muss eine Gefährdung der Inhalte, auf ...