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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomil ... / a) Inhaltskontrolle

Prof. Dr. Christian Armbrüster
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Rz. 52

Klauseln in notariellen Verträgen können AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB sein, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen "vorformuliert" sind und der Verwender sie der anderen Vertragspartei stellt. Abgesehen von Verbraucherverträgen, für die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingreift, wird es jedoch regelmäßig am Merkmal des "Stellens" fehlen.[178] Anders ist dies dann zu beurteilen, wenn ein Beteiligter ein vorformuliertes, häufig verwendetes Vertragsmuster vorlegt und auf dessen Beurkundung besteht. AGB liegen außerdem vor, wenn der Notar die Vertragsbedingungen im Auftrag einer Vertragspartei formuliert hat.[179] Gleiches gilt, wenn der Notar ständig und routinemäßig für eine bestimmte Vertragspartei als ihr "Hausnotar" tätig wird; die vom Notar gewählten Formulierungen werden ihr zugerechnet, denn ein solcher "Hausnotar" ist nicht mehr neutraler Dritter.[180] Bei Verbraucherverträgen können nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch Klauseln, die nur einmalig Verwendung finden sollen, in weitem Umfang derselben Kontrolle wie AGB unterliegen. Notarielle Verbraucherverträge werden sich daher häufig an den §§ 305 ff. BGB messen lassen müssen.[181] Der Schutz von Verbrauchern durch diese Vorschriften ist in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich verstärkt worden. So wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge (VeVeÄndG)[182] mit Wirkung seit 1.10.2021 in § 308 Nr. 9 BGB ein neues Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse eingeführt. Die Verwendung von AGB-Klauseln, deren Wirksamkeit zweifelhaft und (noch) nicht höchstrichterlich festgestellt ist, ist dem Notar nicht vorzuwerfen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung von einer rechtlichen Vertretbarkeit ausgeht.[183] Er muss dann jedoch über offene Rechtsfragen und das daraus folgende Risiko für die Beteiligten belehren und darf die Beurk...

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