Jan-Herbert Wentzel
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 197
Aus § 93 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, 4 und § 18 Abs. 4 DONot ergibt sich, dass die Kostenberechnung und der Kosteneinzug zu prüfen sind. Die Prüfung dient dazu, die in § 17 Abs. 1 BNotO geregelte Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu überprüfen. § 17 Abs. 1 BNotO ist damit ausreichend eindeutig zu entnehmen, dass die Pflicht des Notars zur Gebührenerhebung diejenige zur Durchsetzung der Gebührenforderung beinhaltet. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass es nicht im Ermessen des Notars liegt, ob er Gebühren überhaupt erhebt oder deren gesetzlich vorgeschriebene Höhe ermäßigt. Die Pflicht zur Kostenerhebung ist deshalb nicht mit der Ausstellung der Kostenrechnung erfüllt (§ 19 GNotKG), sondern umfasst auch die ggf. erforderliche Beitreibung nicht gezahlter Kosten.
Rz. 198
In NRW ist ferner in Ziffer 6 der Ergänzungsbestimmungen zu §§ 17, 18 DONot ausdrücklich geregelt, dass bei den Geschäftsprüfungen ferner die Erfüllung der Gebührenerhebungspflicht zu kontrollieren ist.
Rz. 199
Die Gebührenerhebungspflicht ist auch in den Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer sowie dem folgend in denen der Ländernotarkammern geregelt. Nach Nr. VI Nr. 3.1 hat der Notar Gebühren in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben.
Nach Nr. VI Nr. 3.2 ist das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren unzulässig. Insbesondere ist es dem Notar verboten,
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ihm zustehende Gebühren zurückzuerstatten; |
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Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte oder |
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Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten; |
| d) |
zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten oder sonstige L... |