Dirk Piegsa
, Dr. Joachim Tebben
Rz. 72
Es kann vorkommen, dass ein Notar versehentlich eine Urkunde nicht unterschreibt. Vier Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang:
| 1. |
Kann die Unterschriftsleistung durch den Notar nachträglich erfolgen? |
| 2. |
Bis wann ist die nachträgliche Unterschriftsleistung möglich? |
| 3. |
Wie hat die nachträgliche Unterschriftsleistung zu erfolgen? |
| 4. |
Wer hat die Unterschrift nachzuholen? |
Rz. 73
Zu 1.: Schon aus dem Wortlaut von Abs. 3 S. 1 lässt sich nicht entnehmen, dass die Wirksamkeit der Beurkundung durch ein versehentliches Unterbleiben der sofortigen Unterzeichnung durch den Notar beeinträchtigt wird. Es entspricht nunmehr allgemeiner Meinung, dass der Notar seine Unterschrift grundsätzlich nachholen kann.
Rz. 74
Zu 2.: Teilweise wird vertreten, dass die nachträgliche Unterschriftsleistung nur bis zu dem Zeitpunkt möglich ist, zu dem die Urkunde von dem Notar in den Rechtsverkehr gegeben und mit Außenwirkung verwendet wurde. Spätestens nach Erteilung einer Ausfertigung sei ein Nachholen ausgeschlossen; dann sei die Verhandlung endgültig abgeschlossen. In der Literatur wird die Meinung, dass die Erteilung von Ausfertigungen den äußersten Zeitpunkt für die Nachholung der Unterschrift des Notars bezeichnet, für den Fall modifiziert, dass die erteilte Ausfertigung die in der Urschrift fehlende Unterschrift wiedergibt, also ihrerseits fehlerhaft ist. In einem solchen Falle soll die Unterschrift trotz Erteilung der Ausfertigung nachholbar sein, weil – so wird argumentiert – die fehlerhafte und also ihrerseits unwirksame Ausfertigung die Urkunde im Rechtsverkehr nicht vertreten könne, die Verhandlung also nach wie vor nicht abgeschlossen sei. Diese Auffassung leidet an einem "Schönheitsfehler": Ein erster Fehler (Unterbleiben der rechtzeitigen Unterschrift)...