Prof. Dr. Christian Gomille
Rz. 11
Die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO gilt hinsichtlich sämtlicher Antragsberechtigter unabhängig davon, ob sie formell Urkundsbeteiligte sind oder nicht. Hat der Notar eine Grundpfandrechtsbewilligung des Eigentümers beurkundet oder beglaubigt, gilt die Vollmachtsvermutung auch zugunsten des Gläubigers, weil dieser als Begünstigter antragsberechtigt ist (§ 13 Abs. 1 GBO). Erklärt der Notar bei Antragstellung nicht, für wen er tätig wird, und ist auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich, in wessen Namen der Antrag gestellt wird, ist sein Antrag im Zweifel als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen. Bei der Grundpfandrechtsbestellung empfiehlt sich die Klarstellung. Manche Grundschuldbestellungsformulare/-aufträge beauftragen den Notar ausdrücklich, für die Gläubigerin die Erklärung entgegenzunehmen bzw. Anträge im Namen der Gläubigerin zu stellen, was diese aufgrund Verkehrssitte dann wohl auch erwarten kann. Die Entgegennahme für die Gläubigerin löst allerdings eine zusätzliche Gebühr zu Lasten der Beteiligten aus (Betreuungstätigkeit).
Rz. 12
Der Umfang der Vollmachtsvermutung ist auf die Stellung eines Antrags und antragsbezogene Verfahrenshandlungen beschränkt. Der Notar darf also in diesem Rahmen keine zur Eintragung erforderlichen Erklärungen abgeben, wie z.B. Bewilligungen, Briefausschluss, Zuschreibung als Bestandteil, Vereinigung, abweichende Bestimmungen der Briefaushändigung (§ 60 Abs. 2 GBO) oder Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses (§ 47 GBO). Dagegen wird eine Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO von der Vollmachtsvermutung erfasst; der Notar darf sich hierbei allerdings nicht in Widerspruch zu den Erklärungen der Beteiligten setzten. Von einer stillschweigenden Bestimmung kann ausgegangen werden, wenn zwischen mehreren Anträgen...