Jan-Herbert Wentzel
, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 131
Hervorzuheben sind insoweit vor allem Mitteilungspflichten, die gegenüber dem Finanzamt und der FIU bestehen. Zur gewissenhaften Vorbereitung der Notarprüfung empfiehlt sich die Lektüre des Merkblatts über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Rechtsgebieten Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer und Ertragssteuern der Oberfinanzdirektion des Landes Nordrhein-Westfalen, das einen guten Überblick über die steuerlichen Beistands- bzw. Anzeigepflichten der Notare gegenüber der Finanzverwaltung enthält. Sowohl der Notarprüfer als auch der Notar kann beispielswiese – was in der Praxis oft übersehen wird – an dem Merkblatt leicht erkennen, dass es Rechtsvorgänge gibt, die mehrfache Anzeigepflichten begründen. In diesen Fall muss der Notar demnach gegenüber jedem zuständigen Finanzamt eine separate Anzeige erstatten. Derartige Merkblätter haben auch die Oberfinanzdirektionen anderer Bundesländer herausgegeben.
a) Grunderwerbssteuer
Rz. 132
Steuerliche Anzeigepflichten bestehen hier nach den §§ 18, 20, 21 und 22a GrEStG sowie nach § 102 Abs. 4 AO. Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 GrEStG betreffen, wobei gemäß § 2 Abs. 2 GrEStG Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 WEG und § 1010 BGB den Grundstücken gleichstehen.
Der Notarprüfer muss einen Blick darauf richten, dass die Urkunde, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften erst ausgehändigt werden können, wenn die Anzeige...