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Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Sch ... / 5.2 Anwendungsbereich

Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Sven-Oliver Stoklassa
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Rz. 80

Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den rückwirkenden Wegfall der Steuerlast zu erlangen:

 

Rz. 81

  • Die durch Schenkung oder Erbschaft erworbenen Vermögensgegenstände müssen weitergegeben werden. Streitig ist, ob auch die Weitergabe eines Surrogats ausreichend ist (befürwortend: Lüdicke, ZEV 2007, 254; Hannes/Holtz in M/H/H, § 29 ErbStG Rz. 19; Troll, DB 1991, 672; Jülicher in T/G/J/G, § 29 Rz. 99; Kepper in K/E, § 29 ErbStG Rz. 59.4).
 

Rz. 82

  • Die Weitergabe muss innerhalb einer Frist von 24 Monaten erfolgen. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nach § 9 ErbStG maßgeblich. Das Motiv für die lange Frist von zwei Jahren bestand darin, auch Zuwendungen an Stiftungen zu ermöglichen, die erst noch gegründet werden müssen. Die Frist kann unter Umständen nicht eingehalten werden, wenn sich die Erteilung eines Erbscheins aufgrund von Erbstreitigkeiten verzögert oder ein Vermächtnis erst zu einem späten Zeitpunkt erfüllt wird. Hannes/Holtz in M/H/H schlagen in diesem Fall Billigkeitsmaßnahmen der FinBeh vor, wenn sich der Steuerpflichtige innerhalb der Zweijahresfrist zur Weitergabe verpflichtet, diese aber nicht mehr umgesetzt werden kann (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 29 Rz. 17).
 

Rz. 83

  • Die Weitergabe muss an eine inländische Gebietskörperschaft oder eine inländische Stiftung erfolgen. Eine inländische Gebietskörperschaft kann der Bund, ein Land oder eine Gemeinde sein. Hierdurch soll insb. eine Weitergabe an staatliche Museen begünstigt werden. Bei einer Übertragung an eine inländische Stiftung muss diese ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden steuerbegünstigten Zwecken i. S. d. §§ 52 bis 54 AO dienen. Ausgenommen sind die Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, also Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtn...

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