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Preisnachlässe durch Vermittler (zu § 17 Abs. 1 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH zu den Preisnachlässen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kann sich bei einem eingeschalteten Unternehmer nur noch ergeben, wenn die Preiserstattung in einer Leistungskette (auch unter Auslassung einzelner Glieder dieser Leistungskette) erfolgt. Keine Minderung der Bemessungsgrundlage ergibt sich, wenn ein eingeschalteter Unternehmer aus seiner verdienten Provision einem vermittelten Kunden eine Erstattung zukommen lässt.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Schon 1996 hatte der EuGH[1] festgestellt, dass bei der Ausgabe von Warennachlassgutscheinen die Bemessungsgrundlage des Herstellers für die Lieferung an den Großhändler sich um diesen Nachlass mindert, selbst wenn die Gutscheine nicht in der Leistungskette durchgereicht werden. Erst nach wiederholter Entscheidung durch den EuGH[2] wurde mit Wirkung zum 16.12.2004 die Regelung des § 17 UStG dieser Rechtsprechung angepasst. Gleichzeitig wurde geregelt, dass der Endkunde seinen Vorsteuerabzug anpassen muss, wenn er ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Ein ausgegebener Warengutschein oder eine Preiserstattung mindert danach im Ergebnis die Bemessungsgrundlage beim Hersteller und beeinflusst den eventuellen Vorsteuerabzug des Endkunden.

Praxis-Beispiel

Hersteller H berechnet dem Zwischenhändler Z für die Lieferung von Fotoapparaten 500 EUR/Stück zzgl. USt (595 EUR). Z berechnet seinem Kunden 1.000 EUR/Stück zzgl. USt (1.190 EUR). Aufgrund einer Werbeaktion erstattet H dem Endkunden bei Vorlage einer Rechnungskopie unmittelbar 238 EUR.

Die Bemessungsgrundlage von H mindert sich[3] auf (500 EUR ./. 200 EUR =) 300 EUR. Der Zwischenhändler hat weiterhin einen Vorsteuerabzug aus dem von ihm aufgewandten Betrag von 95 EUR.[4] Wenn es si...

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      BMF, Schreiben v. 27.2.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003, BStBl I 2015, 232 Bezug: EuGH-Urteil vom 16.1.2014, C-300/12 (Ibero Tours) (Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) und ...

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