Leitsatz
Preisgelder in Form von "Projektgewinnen" für die Teilnahme an einer Fernsehshow, z.B. "Big Brother", unterliegen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn das Preisgeld als Gegenleistung für ein aktives oder passives Verhalten des Teilnehmers anzusehen ist.
Sachverhalt
Teilnehmer eines TV-Sendeformats, bei dem dieser dem Veranstalter eine aktive oder passive Gegenleistung schuldet, erbringen nach Auffassung des BFH eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Im Urteilsfall ging es um einen "Projektgewinn", den ein Teilnehmer als Gewinner einer Staffel des TV-Formats "Big Brother" erhalten hat. Der Kandidat schuldete wie alle anderen Kandidaten auch, dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Aufnahmebereich und musste sich während seiner Verpflichtung ununterbrochen filmen und belauschen lassen sowie nach Auswahl durch den Veranstalter an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Dieses aktive und passive Verhalten des Teilnehmers auf Basis des auf Entgelt gerichteten Teilnahmevertrags sah der BFH als steuerpflichtige sonstige Leistung an. Mit der Annahme des Projektgewinns habe der Teilnehmer diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet.
Die Zufallskomponente in Gestalt der Voten des Publikums, die zudem mit einer Gewinnchance von 1:64 sehr gering ausfiel, stelle sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar. Da dieses Votum zudem vom Teilnehmer in gewissem Maße durch sein Verhalten auch beeinflussbar war, weil sich das Publikumsvotum auch oder überwiegend an Persönlichkeits- und Sympathiewerten orientiere, werde allein dadurch der Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung weder unterbrochen noch überlagert. Der Projektgewinn habe deshalb wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.
Der BFH deutet in seiner Urteilsbegründung an, dass er unter den dargestellten Gesichtspunkten eine Steuerpflicht der ausgelobten Gewinne nicht nur bei dem entschiedenen Fall des Gewinns bei "Big Brother", sondern auch bei "Casting Show"-Wettbewerben zur Star-Suche und ähnlichen TV-Formaten annimmt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 24.4.2012, IX R 6/10.