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Postalische Erreichbarkeit ausreichend für ordnungsgemäße Rechnung (zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Die ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug steht seit Langem im Mittelpunkt der Rechtsprechung. Nachdem der EuGH und nachfolgend der BFH festgestellt hatten, dass es als Absenderangabe für eine Rechnung ausreichend ist, dass der leistende Unternehmer eine Anschrift angibt, unter der er postalisch erreichbar ist, setzt die Finanzverwaltung dies für alle noch offenen Fälle um und hat den UStAE entsprechend geändert.

Die rechtliche Problematik

Bezieht der Unternehmer von einem anderen Unternehmer eine Leistung für Zwecke seines Unternehmens, kann er grundsätzlich den Vorsteuerabzug geltend machen.[1] Der Vorsteuerabzug setzt nach der gesetzlichen Anforderung aber eine Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG voraus. In § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG werden die für eine ordnungsgemäße Rechnung notwendigen Bestandteile beschrieben. Wesentliche Bestandteile einer danach ordnungsgemäßen Rechnung sind der vollständige Name und die vollständige Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger.

Wichtig

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist aber nur in den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG genannten Fällen für den Vorsteuerabzug notwendig. Insbesondere in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs[2] oder bei Fällen der Steuerschuld des Leistungsempfängers[3] (sog. Reverse-Charge-Verfahren) setzt der Vorsteuerabzug keine Rechnung – und damit auch keine ordnungsgemäße Rechnung – voraus.

Der BFH[4] war früher davon ausgegangen, dass eine zutreffende Absenderangabe nur dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift auch seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltete. In der Praxis war dies in vielen Fällen mit Problemen und Unsicherheit verbunden, da in vielen Fällen Unternehmer gar keinen eindeutigen Ort der Entfaltung ihrer wirtschaftlic...

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