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PKV: Keine Auszahlung einer Alterungsrückstellung

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Leitsatz

Bei einem bestehenden Krankenversicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser einen Antrag auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt (§ 178 f Abs. 1 VVG). Alterungsrückstellungen werden von den Krankenversicherern – für Männer und Frauen getrennt – im Hinblick auf das mit dem Lebensalter steigende Krankheitswagnis gebildet.

Ein 46-jähriger Versicherungsnehmer hatte seinen Vertrag über eine private Krankenversicherung gekündigt. Daraufhin hatte ihm der Versicherer eine Fortzahlung der Versicherung zu geänderten Bedingungen angeboten und ihm die für seinen Vertrag bisher gebildeten Alterungsrückstellungen mit 29 024 DM beziffert , gleichzeitig jedoch darauf hingewiesen, dass die Alterungsrückstellung kein individuelles Recht des Versicherungsnehmers begründe und ihm deshalb auch kein Anspruch auf Auszahlung zustehe. Dennoch verlangte der Versicherungsnehmer mit seiner Klage die Auszahlung des genannten Betrags nebst Zinsen an ihn, hilfsweise die Übertragung auf einen von ihm zu benennenden anderen Krankenversicherer. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg ; der BGH wies die Klage ab:

Der geltend gemachte Anspruch finde in § 178 f VVG keine Stütze . Danach bleibt dem Versicherungsnehmer die Alterungsrückstellung zwar bei einem Tarifwechsel erhalten, aber nur im Fall eines Verbleibs beim bisherigen Versicherer , woran es hier fehle. Von der Möglichkeit einer „Mitnahme” der Rückstellung bei einem Wechsel des Versicherers habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Auch ein Anspruch des Klägers aus „ ungerechtfertigter Bereicherung ” (§ 812 Abs. 1 BGB) wurde verneint .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.04....

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