Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Pilates-Trainingszimmer ist ein unbeschränkt abziehbarer betriebsstättenähnlicher Raum

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Das FG München entschied, dass ein mit Pilatesgeräten ausgestattetes Trainingszimmer in der Privatwohnung einer Pilatestrainierin ein betriebsstättenähnlicher Raum ist, dessen Kosten unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als Pilatestrainierin. Ihre Kurse hatte sie in einem Zimmer ihrer Privatwohnung angeboten, das mit Pilatesgeräten ausgestattet war. Um in das Zimmer zu gelangen, mussten die Kunden ein Durchgangszimmer durchqueren, das dem privaten Wohnbereich zuzuordnen war.

Fraglich war, ob der Trainingsraum ein häusliches Arbeitszimmer war, sodass die Raumkosten den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegen oder ob ein betriebsstättenähnlicher Raum vorlag, dessen Kosten unbeschränkt abzugsfähig sind.

 

Entscheidung

Das FG stufte das Trainingszimmer als unbegrenzt abziehbaren betriebsstättenähnlichen Raum ein.

Häusliche Arbeitszimmer sind ihrer Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dienen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten. Typischerweise ist ein häusliches Arbeitszimmer mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Kosten für Räume, die diesem Raumtypus nicht entsprechen, können steuerlich unbegrenzt abzugsfähig sein, wenn sie betrieblich bzw. beruflich genutzt werden und sich der betriebliche bzw. berufliche Charakter des Raumes und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Solche betriebsstättenähnlichen Räume unterfallen nicht den für häusliche Arbeitszimmer geltenden Abzugsbeschränkungen, weil bei ihnen aufgrund der Ausstattung (z. B. als Werkstatt) oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen eine private Mitbenutzung ausgeschlossen werden kann. Müssen Kunden und Geschäftspartner ein dem privaten Bereich zuzuordnendes Durchgangszimmer durchqueren, um in den betrieblich genutzten Raum zu gelangen, kann dennoch ein betriebsstättenähnlicher Raum gegeben sein, wenn die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen betrieblichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Dies war nach Gerichtsmeinung vorliegend der Fall.

 

Hinweis

Im Urteil BFH, Urteil v. 29.1.2020, VIII R 11/17, hat eine selbstständige Augenärztin durchgesetzt, dass die Kosten für einen Behandlungsraum im Keller ihres privaten Einfamilienhauses komplett als (Sonder-)Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Die Bundesrichter entschieden, dass der Behandlungsraum aufgrund seiner Ausstattung und Nutzung ein betriebsstättenähnlicher Raum war. Der Raum war u. a. mit einer Klappliege, einer speziellen Lampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank und Instrumenten ausgestattet; zudem hatte die Ärztin dort nachweislich eine erhebliche Zahl von Patienten behandelt. Eine private Mitnutzung des Raumes konnte somit praktisch ausgeschlossen werden. Zwar mussten die Patienten hier ebenfalls zunächst Flure des Privatbereichs durchqueren, um in den Behandlungsraum zu gelangen; die hierdurch gegebene räumliche Verbindung zu den privaten Räumen war nach Gerichtsmeinung aber gering ausgeprägt; sie fiel angesichts der Ausstattung und tatsächlichen beruflichen Nutzung des Raums ebenfalls nicht entscheidend ins Gewicht.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid v. 02.03.2021, 10 K 1251/18

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH VIII R 11/17
BFH VIII R 11/17

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog. Notfallpraxen  Leitsatz (amtlich) Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren