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Pflicht des Verwalters zur regelmäßigen Begehung und Kontrolle der Wohnanlage

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  1. Pflicht des Verwalters zur regelmäßigen Begehung und Kontrolle der Wohnanlage
  2. Hinweispflichten auf die Eigenverantwortung für das Gemeinschaftseigentum sowie Anregungen auf Abschluss eines Wartungsvertrags
  3. Maßstab für Mängelursachenfeststellungen des Verwalters nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines durchschnittlichen Verwalters unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses
  4. Ursachenfeststellung von Feuchtigkeitsschäden durch den Verwalter und Schadensersatzhaftung gegenüber einem betroffenen Wohnungseigentümer, selbst bei etwa im Sondereigentum gelegener Schadensursache
  5. Haftung für die Kosten eines Privatgutachters bei pflichtwidriger Untätigkeit des Verwalters
 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG; §§ 280, 286 BGB

 

Kommentar

  1. Aus Verzugsgründen wurde vorliegend der Verwalter zur Schadensersatzleistung (insb. vom betroffenen Eigentümer verauslagte Privatgutachterkosten) verurteilt, weil er die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig veranlasst hat (hier: Durchfeuchtungen in einem Raum einer Wohnung unter dem Flachdach).
  2. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG muss der Verwalter Mängel feststellen, Wohnungseigentümer unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeiführen (h.M.), auch wenn für die Durchführung von Instandsetzungen des Gemeinschaftseigentums als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG in erster Linie die Eigentümer selbst zuständig sind und darüber durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Ein Verwalter hat allerdings das Gemeinschaftseigentum regelmäßig daraufhin zu kontrollieren, ob es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dies setzt eine regelmäßige Begehung der Wohnanlage voraus. Insoweit kann ...

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