Dr. Birger Brandt, Prof. Jürgen Brandt
Leitsatz
Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlässt.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 GewStG , § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 42 AO
Sachverhalt
Der Vater der Klägerin war Eigentümer eines bebauten und zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücks, das er zum Zweck der Weitervermietung an die E-GmbH vermietete. Deren Alleingesellschafter war die Schwester des Vaters. Die GmbH hatte keine Geschäftsräume oder Personal und entfaltete keine weiteren Aktivitäten außer der Weitervermietung des Grundstücks an die A-GmbH, an der der Vater der Klägerin zu 98 % beteiligt war.
Das FA erkannte das Zwischenmietverhältnis wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und damit eine Gewerblichkeit der Vermietung vor.
1. Insbesondere sei eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen zu bejahen. Nach der Interessenlage der Beteiligten sei nur eine Weitervermietung an die A-GmbH in Betracht gekommen und beabsichtigt gewesen. Die hierdurch vermittelten Einwirkungsbefugnisse des Vaters der Klägerin auf die Nutzung des Betriebsgrundstücks begründeten die personelle Verflechtung im Sinn der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung.
2. Auch ein Treugeber könne Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn für ihn ein Treuhänder im eigenen Namen auftritt und der Treugeber die Leistungsbeziehungen beherrscht sowie die Möglichkeit hat, Wirtschaftsgüter und Nutzungsmö...
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