Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art – Bilanzänderung wegen nicht berücksichtigter Rückstellungsbildung für Beihilfeleistungen

Prof. Dr. Dietmar Gosch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser Versorgungskasse erbracht werden.

2. Eine im Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 berichtigt werden.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6a EStG, § 249 Abs. 1 HGB, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landkreis, unterhielt im Streitjahr (1994) einen Eigenbetrieb i.S.d. Hessischen Eigenbetriebsgesetzes. Darin beschäftigte er u.a. zwei Beamte, von denen einer mit 100 % und der andere mit 25 % seiner Arbeitskraft im Eigenbetrieb tätig war. Der eine Beamte (A) war vor dem 1.1.1987, der andere (B) nach dem 31.12.1986 in den Dienst des Klägers getreten.

Der Kläger ist Mitglied einer Versorgungskasse (Kasse), nach deren Satzung er Anspruch auf Ausgleich seiner Versorgungslasten hat. Danach galt:

Ein Mitglied der Kasse muss alle Beamtinnen und Beamten, die eine Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung haben oder denen eine solche Versorgung gewährt werden kann, unverzüglich nach deren Ernennung oder der Zusicherung der beamtenrechtlichen Versorgung bei der Kasse anmelden. Eine Mitgliedschaft endet bei Auflösung des Mitglieds oder wenn das Mitglied keine anmeldepflichtigen Beamten mehr beschäftigt und die Kasse für Versorgungsberechtigte dieses Mitglieds keine Leistungen mehr erbringen muss; von diesem Zeitpunkt an stehen weder dem Mitglied noch der Kasse Ansprüche auf Leistungen zu. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Teil am Vermögen der Kasse oder auf Erstattung erbrachter Leistungen.

Rechte und Pflichten werden nur zwischen der Kasse und den einzelnen Mitgliedern begründet. Die Kasse übernimmt alle Versorgungsleistungen, die das Mitglied für die ihr zugeführten Bediensteten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder nach einer entsprechenden dienstvertraglichen Regelung erbringen muss. Im Zweifel richten sich ihre Leistungen nach dem hessischen Beamtenrecht. Die Kasse stellt die Versorgungsleistungen fest und zahlt sie unmittelbar an den Versorgungsberechtigten aus; die Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen werden jedoch von dem jeweiligen Mitglied erstellt und dem Versorgungsberechtigten bekannt gegeben. Die Kasse erhebt gegenüber ihren Mitgliedern eine Umlage, deren Höhe sich nach den umlagepflichtigen Bezügen der Bediensteten richtet.

Der Kläger zog in der Gewinnermittlung für den Eigenbetrieb die an die Kasse gezahlten und auf den Eigenbetrieb entfallenden Umlagen als Betriebsausgaben ab. Eine Rückstellung für die Versorgungsverpflichtung bildete er in der Bilanz des Eigenbetriebs zunächst nicht. Auf dieser Basis erging ein KSt-Bescheid für das Streitjahr, der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Im Jahr 1997 beantragte der Kläger beim FA die Zustimmung zu einer Bilanzänderung. Er wolle für alle noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume ab 1991 für die im Eigenbetrieb beschäftigten Beamten Pensionsrückstellungen bilden. Das FA erließ im Anschluss an eine Außenprüfung zwar einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten KSt-Bescheid, in dem es aber Pensionsrückstellungen nicht berücksichtigte. In dem deshalb eingeleiteten Klageverfahren machte der Kläger außerdem geltend, in der Bilanz des Eigenbetriebs sei eine Rückstellung für künftige Beihilfeverpflichtungen gegenüber A und B zu bilden.

Das FG wies die Klage ab (EFG 2004, 1246).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG-Urteil im Ergebnis:

Zum einen fehle es an der vom FG festgestellten drohenden Inanspruchnahme der Klägerin für Versorgungsleistungen der Kasse.

Zum anderen scheide die begehrte Bilanzberichtigung aus, weil die Klägerin bei Aufstellung der Bilanz im guten Glauben gehandelt habe, "richtig zu liegen". Sie habe sich seinerzeit der Verwaltungspraxis zu den künftigen Beihilfeleistungen uneingeschränkt angeschlossen. So gesehen könne sie jetzt keinen Nektar daraus saugen, dass der BFH zwischenzeitlich anders entschieden habe und die Verwaltung ihre bisherige Praxis aufgegeben habe.

 

Hinweis

1. Der erste Teil des Urteils betrifft die kontroverse Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art Versorgungsleistungen für bei ihm tätige Beamte gem. § 6a EStG passivieren darf, wenn die Versorgungsleistungen von einer Versorgungskasse geleistet werden. Die Kasse wird regelmäßig durch Umlagen finanziert, ob im Versorgungsfall in ausreichendem Maß ist Sache des Einzelfalls.

Es ließe sich hier argumentieren, die Leistungserbringung des Trägerunternehmens gegenüber der Kasse sei gegenüber dem Versorgungsempfänger ledigl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Pensionszusage unter Vorbehalt
Kugelschreiber und Taschenrechner auf Rechnungen
Bild: mauritius images / Zoonar GmbH / Alamy

Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pension gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Rückstellung steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Pensionsrückstellungen eines Betriebs gewerblicher Art
Pensionsrückstellungen eines Betriebs gewerblicher Art

  Leitsatz Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren