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Pensionsanspruch einer Gesellschafter-Witwe

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Pensionszusagen an einen Gesellschafter umfassen häufig auch eine Versorgungszusage für dessen Ehefrau. In diesem Fällen ist der im Erbfall erworbene Anspruch der Gesellschafter-Witwe für die Erbschaftsteuer zu bewerten. Über die Höhe des Wertansatzes und die Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung hatte der BFH zu entscheiden.

 

Sachverhalt

Die K lebte mit ihrem Ehemann E im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der E war bis zu dessen Tod am 2.1.2000 mit 76 % an einer KG als allein haftender Gesellschafter beteiligt. Die K wurde Alleinerbin und hatte ab dem Todestag einen Anspruch gegen die KG aus einer Pensionszusage des E. Das Finanzamt setzte gegen die K Erbschaftsteuer fest und erfasst dabei neben dem Wert der KG-Beteiligung auch noch den Pensionsanspruch der K mit dessen kapitalisierten Jahresbetrag. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Erst der BFH gab der K Recht. Zwar hatte der E als Komplementär der KG keine arbeitnehmerähnliche Stellung, sodass der abgeleitete Pensionsanspruch der K einen Vermögensvorteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG darstellt. Zugleich kommt der BFH aber zum Ergebnis, dass der Pensionsanspruch einer Witwe eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft erbschaftsteuerrechtlich nicht mit dem kapitalisierten Wert gemäß § 14 BewG anzusetzen ist. Der Anspruch stellt vielmehr einen Vermögenswert des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter-Witwe dar und war als solcher mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG).

Für den Steuerbilanzwert ist der Wert maßgebend, der in einer auf den Todestag des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Witwe auszuweisen war. Dieser Wert korrespondiert mit der ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in einer Zwischenbilanz der KG auf diesen Tag.

Zudem füh...

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