Leitsatz
Eine inländische GmbH (Klägerin) unterhielt Leistungsbeziehungen zu anderen Mitgliedern ihrer Firmengruppe. U.a. unterstützte sie die X mit Sitz in einem Drittstaat auf dem Gebiet der Finanzbuchhaltung (Erfassen und Kontieren von Belegen, sowie Vorbereitung der Abschlussarbeiten) gegen Entgelt. Sie behandelte diese Leistungen als in Deutschland nicht steuerbar gem. § 3a Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i.d. bis 2009 geltenden Fassung.
Das traf nach FG und BFH nicht zu. Der BFH legte unter Bezug auf seine – durch den EuGH vorgegebene – Rechtsprechung dar, dass die genannten Buchführungsarbeiten nicht "hauptsächlich und gewöhnlich" zu den in der Vorschrift bezeichneten Berufen gehören.
Kenntnisse auf diesem Gebiet sind zwar auch für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Buchprüfer erforderlich, da das Erfassen und Kontieren von Belegen und die Vorbereitung der Abschlussarbeiten eine Grundlage für deren Tätigkeit bilden. Berufstypisch sind diese Arbeiten jedoch nicht (anders als das Einrichten der Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses selbst). Es handelt sich vielmehr um typische Vorbereitungsarbeiten, die regelmäßig durch andere – kaufmännische – Berufsgruppen erbracht werden.
Kommentar
Die Auslegung der Vorschrift aus dem vor 2010 geltenden § 3a UStG gilt auch für die entsprechende Fassung des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG ab 2010 (unabhängig von der anderen Ortsregelung für die bezeichneten Leistungen).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 9.2.2012, V R 20/11, BFH/NV 2012 S. 1336