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Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug

Hubert Blank †
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Leitsatz

Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis zu einer monatlichen Miete von 215,66 EUR plus 63,65 EUR Betriebskostenvorauszahlung, insgesamt 279,31 EUR.

Der Vermieter hat den Mieter nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559 BGB auf Zahlung einer erhöhten Miete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11.11.2004 teilweise stattgegeben. Es hat entschieden, dass sich die Grundmiete ab April 2003 von 215,66 EUR um 71,56 EUR auf 287,22 EUR monatlich erhöht hat. Der Mieter wurde zur Zahlung des Mietrückstands vom April 2003 bis Oktober 2004 (19 x 71,56 EUR = 1.359,64 EUR) verurteilt. Der Mieter hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Den titulierten Mietrückstand hat er gleichwohl zunächst nicht bezahlt.

Mit Schreiben vom 8.11.2004 hat der Vermieter über die Betriebskosten für das Jahr 2003 abgerechnet. Die Abrechnung ergab eine Nachzahlung von 1.524,56 EUR. Zugleich hat der Vermieter den Mieter aufgefordert, ab Januar 2005 eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 191 EUR zu bezahlen. Dieser Aufforderung ist der Mieter nicht gefolgt. Vielmehr hat er auch in der Folgezeit lediglich eine Grundmiete von 215,66 EUR plus Betriebskostenvorauszahlungen von 63,65 EUR geleistet.

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