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Nießbrauch: Anwendung des neuen Rechts bei gleitender Vermögensübergabe

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Kommentar

Von gleitender Vermögensübergabe spricht man, wenn zur Einkünfteerzielung verwendetes Vermögen unentgeltlich und schrittweise übertragen wird, z. B. zunächst unter Vorbehalt des Nießbrauchs und in einem weiteren Schritt unter Verzicht auf den Nießbrauch gegen Versorgungsleistungen.

Fraglich war, ob weiterhin das alte Recht anzuwenden ist, wenn die Vermögensübergabe unter Vorbehalt des Nießbrauchs zwar vor dem 1.1.2008, die Ablösung des Nießbrauchs aber erst nach dem 31.12.2007 erfolgt ist. Der BFH hat entschieden, dass in diesem Fall grundsätzlich weiterhin altes Recht anzuwenden ist.[1] Die OFD NRW hat sich in einer Verfügung zur Anwendung dieser Rechtsprechung im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Der BFH hat in seinem genannten Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart wurde und die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 nicht vorliegen. Es kommt danach nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart worden sind.

Rechtsauffassung widerspricht dem "Rentenerlass"

Diese Rechtsauffassung widerspricht der bisherigen Verwaltungsmeinung im sog. Rentenerlass, welche die Anwendung des alten Rechts an die Bedingungen geknüpft hat, dass die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und der Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart worden sind.[2]. Die Verwaltung hat sich jetzt der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen und die...

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