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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 9 Maßnah ... / 5.2 Nachweispflichten

Regine Wagner
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Rz. 36

Der Inhalt der Nachweispflicht nach Abs. 2 richtet sich danach, in wessen Trägerschaft die Maßnahme erfolgt: Wenn die Maßnahme von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger bewilligt worden ist, kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht durch Vorlage des Bewilligungsbescheids nach. Der Mindestinhalt dieses Bescheids ist die Benennung des Leistungsberechtigten (betroffener Arbeitnehmer), die Bewilligung der Maßnahme und deren voraussichtliche Dauer sowie des Leistungsträgers.[1] Nicht erforderlich ist die Angabe, ob es sich um eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme handelt, denn die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ist unabhängig von der Art der Maßnahme. Diese Begrenzung der Nachweispflicht ist durch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gerechtfertigt; sie soll den Arbeitgeber nur in die Lage versetzen zu prüfen, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Der Hinweis, die zuständige Krankenkasse sei informiert worden, gehört ebenfalls – im Unterschied zu § 5 EFZG – nicht zum notwendigen Inhalt eines Bewilligungsbescheids. Das folgt bereits daraus, dass die Maßnahme erst aufgrund einer ärztlichen Prüfung bewilligt wird.[2] Die Mitteilung an die Krankenkasse nach § 5 EFZG soll demgegenüber die Möglichkeit eröffnen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuschalten und die Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Prüfung zu unterziehen.[3] Dafür besteht bei einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme kein Bedürfnis. D.h. zugleich, dass sich trotz der Einführung der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich Krankenversicherte vom Arzt über die Krankenkasse an den Arbeitgeber seit 1.1.2023 in § 5 Abs. 1a EFZG nichts in dem Verfahren nach § 9 EFZG ändert.

 

Rz. 37

Bei den in privater Trägerschaft durchgeführten Ma...

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