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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 9 Maßnah ... / 5 Mitteilungs- und Nachweispflichten (Abs. 2)

Regine Wagner
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Rz. 32

Die in § 9 Abs. 2 EFZG normierten Mitteilungs- und Nachweispflichten lehnen sich an § 5 EFZG an. Den Arbeitnehmer trifft danach die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich über die bevorstehende Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Kenntnis zu setzen (Mitteilungspflicht) und durch die Vorlage einer Bescheinigung – entweder durch den Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder durch eine ärztliche Bescheinigung – die geplante Durchführung zu belegen (Nachweispflicht).

5.1 Mitteilungspflichten

 

Rz. 33

Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt des Maßnahmebeginns und deren voraussichtliche Dauer ist unabhängig davon, welcher Leistungsträger die Maßnahme trägt. D. h. es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung[1] oder die eines privaten Trägers[2] handelt.

 

Rz. 34

In der Regel wird die Mitteilung mit der Vorlage des Bewilligungsbescheids zusammenfallen, d.h. der Arbeitnehmer wird zur Erfüllung seiner Mitteilungs- und Nachweispflicht seinem Arbeitgeber den Leistungsbescheid vorlegen, aus dem sich Beginn und geplantes Ende der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ergibt. Bei der ärztlichen Verordnung wird das dem Arbeitnehmer in der Regel aber nicht möglich sein. In welcher Form die Mitteilung zu erfolgen hat, ist nicht geregelt.

 
Hinweis

Die Mitteilung über den Antritt der Maßnahme, deren voraussichtliche Dauer und die Verlängerung kann formlos, auch mündlich, erfolgen.[3]

Wenn die Bewilligung bzw. die ärztliche Verordnung der Maßnahme und die Bekanntgabe des genauen Beginns zeitlich auseinander fallen, d. h. dem Arbeitnehmer der genaue Zeitpunkt erst nach dem Bewilligungsbescheid bekannt wird, so ist er verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren. Die Mitteilung wird in der Regel am nächsten Arbeitstag erf...

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